Marktmissbrauchsverordnung: Zum Merkmal der ordnungsgemäßen und wirksamen Mitteilung eines Interessenkonflikts
BGH v. 27.11.2025 - 1 StR 527/24
Der Sachverhalt:
Der 1. Strafsenat hatte über die Revisionen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten (B. GmbH und F. GmbH) gegen ein Urteil des LG Mannheim vom 8.5.2024 zu entscheiden. Mit diesem wurden die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Marktmanipulation zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und zwei Monaten (R.), fünf Jahren und sieben Monaten (H.) sowie vier Jahren und neun Monaten (M.) verurteilt. Ferner wurden gegen die Angeklagten wie auch die Einziehungsbeteiligten Einziehungsentscheidungen getroffen. Dem Vorabentscheidungsverfahren liegt folgender, vom LG festgestellter Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagten R., H. und M. schlossen sich im Jahr 2017 zusammen, um durch werbende Stellungnahmen auf Online-Plattformen und in deutschen Printmedien die Kurse kanadischer börsennotierter Unternehmen zu beeinflussen, an denen sie selbst Positionen in Form von Aktien und Kaufoptionen hielten. Als Werbende traten nach außen die B. GmbH und die F. GmbH auf, an denen die Angeklagten beteiligt waren. Die Angeklagten wirkten im Zeitraum von September 2017 bis Januar 2021 in acht Tatkomplexen in vorbeschriebener Weise auf die Aktienkurse von acht kanadischen Unternehmen ein, von Juni 2017 bis September 2017 darüber hinaus gemeinsam mit dem gesondert verfolgten U. auf den Aktienkurs eines weiteren kanadischen Unternehmens.
Der bestehende Interessenkonflikt, der sich daraus ergab, dass die Angeklagten selbst an den beworbenen Unternehmen Positionen hielten, wurde dabei in nicht ausreichender Form mitgeteilt. Die Stellungnahmen waren jeweils am Ende mit einem "Disclaimer" versehen, der Informationen zu dem Bestehen eines Interessenkonfliktes beinhaltete. Während zunächst nur auf das pauschale Bestehen eines Interessenkonflikts hingewiesen wurde, wurde zuletzt ergänzend angegeben, dass die gehaltenen Positionen 0,5 Prozent der Anteile des jeweiligen Unternehmens überschreiten. Auch wurde im Disclaimer die abstrakte nationale Verordnungslage zitiert, die davon ausgeht, dass grundsätzlich eine wesentliche Beteiligung an einem beworbenen Unternehmen vermutet wird, wenn diese eine Schwelle von fünf Prozent überschreitet. Die konkreten Beteiligungswerte, Stückzahlen der gehaltenen Finanzinstrumente oder sonstige konkrete Bestandsangaben zum Zeitpunkt der Stellungnahme wurden in den Disclaimern nicht aufgeführt.
Im Anschluss, teilweise bis zu vier Monate nach der den Wert der von den Angeklagten gehaltenen Positionen verteuernden Einwirkung auf den Börsenkurs des jeweiligen Unternehmens, veräußerten die Angeklagten ihre vor Abgabe der Stellungnahme gehaltenen Aktien und erzielten hierdurch Veräußerungserlöse im zweistelligen Millionenbereich. Hierin sah das LG das von Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) vorausgesetzte "anschließende Nutzen ziehen" und ging aufgrund dessen von einer verbotenen Marktmanipulation gem. Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 1 Buchstabe b der Marktmissbrauchsverordnung aus. Neben den Veräußerungserlösen flossen sowohl den Angeklagten als auch den Gesellschaften B. GmbH und F. GmbH Gelder von den beworbenen Unternehmen für die Begehung der Tat zu.
Der BGH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Dem EuGH werden zur Auslegung der Marktmissbrauchsverordnung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Marktmissbrauchsverordnung betreffend das Merkmal der "ordnungsgemäßen und wirksamen Mitteilung des Interessenkonflikts" dahin auszulegen, dass der Mitteilungspflicht nur dann genüge getan ist, wenn neben der Angabe, dass einen Interessenkonflikt begründende Positionen gehalten werden, auch deren Umfang in konkreten Zahlen mitgeteilt wird?
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Angeklagten in den von ihnen verwendeten Disclaimern keine konkreten Beteiligungszahlen oder Stückzahlen der vor Abgabe der Stellungnahme gehaltenen Finanzinstrumente mitteilten. Dies wirft die Frage auf, ob eine solche konkrete Angabe erforderlich war, um ihrer Pflicht einer "ordnungsgemäßen und wirksamen" Mitteilung des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Marktmissbrauchsverordnung gerecht zu werden.
2. Ist Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Marktmissbrauchsverordnung betreffend das Merkmal, dass "anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments gezogen wird", dahin auszulegen, dass hierfür die Wertsteigerung der vor Abgabe der Stellungnahme gehaltenen Positionen nicht ausreicht, sondern zwingend erforderlich ist, dass sich diese Wertsteigerung durch eine weitere Handlung der die Anlagewerbung betreibenden Person, wie etwa das Veräußern der gehaltenen Aktien, in deren Vermögen realisiert?
Für den Senat ist die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage entscheidungserheblich, da das LG für die Tatbestandsverwirklichung und die hierauf beruhende Einziehungsentscheidung (§ 73 Abs. 1 StGB und § 73c StGB) der "durch" die Tat erlangten Vermögenswerte auf die Veräußerung der gehaltenen Aktien sowie die hierdurch erzielten Veräußerungserlöse abgestellt hat. Diese Frage ist insbesondere deshalb von Relevanz, da je nach Auslegung das "Veräußern der Positionen" entweder zum Tatbestand des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Marktmissbrauchsverordnung und somit über § 119 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zum Straftatbestand gehört oder die Veräußerung lediglich einen weiteren, außertatbestandlichen Akt im Anschluss an die Tat darstellt.
Voraussetzung für die Einziehung von "durch" die Tat erlangtem Vermögen ist, dass diese Werte unmittelbar aus der Tatbestandsverwirklichung stammen. Der gesamte Verkaufserlös aus den Aktien wäre nur dann "durch" die Tat erlangt, wenn für das Tatbestandsmerkmal, dass "anschließend aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs des Finanzinstruments Nutzen gezogen wird", die Veräußerung der zuvor gehaltenen Positionen zwingend erforderlich wäre, mithin eine Wertsteigerung der gehaltenen Aktien für die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmales nicht ausreichen würde. Erfüllt schon die Wertsteigerung der Aktien dieses Tatbestandsmerkmal, wäre nicht, wie hier durch das LG angeordnet, der Veräußerungserlös, sondern lediglich die eingetretene Wertsteigerung der gehaltenen Aktien von der Einziehung der "durch" die Tat erlangten Vermögensgegenstände nach § 73 Abs. 1 StGB, §73c StGB erfasst.
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Der 1. Strafsenat hatte über die Revisionen der Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten (B. GmbH und F. GmbH) gegen ein Urteil des LG Mannheim vom 8.5.2024 zu entscheiden. Mit diesem wurden die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Marktmanipulation zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und zwei Monaten (R.), fünf Jahren und sieben Monaten (H.) sowie vier Jahren und neun Monaten (M.) verurteilt. Ferner wurden gegen die Angeklagten wie auch die Einziehungsbeteiligten Einziehungsentscheidungen getroffen. Dem Vorabentscheidungsverfahren liegt folgender, vom LG festgestellter Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagten R., H. und M. schlossen sich im Jahr 2017 zusammen, um durch werbende Stellungnahmen auf Online-Plattformen und in deutschen Printmedien die Kurse kanadischer börsennotierter Unternehmen zu beeinflussen, an denen sie selbst Positionen in Form von Aktien und Kaufoptionen hielten. Als Werbende traten nach außen die B. GmbH und die F. GmbH auf, an denen die Angeklagten beteiligt waren. Die Angeklagten wirkten im Zeitraum von September 2017 bis Januar 2021 in acht Tatkomplexen in vorbeschriebener Weise auf die Aktienkurse von acht kanadischen Unternehmen ein, von Juni 2017 bis September 2017 darüber hinaus gemeinsam mit dem gesondert verfolgten U. auf den Aktienkurs eines weiteren kanadischen Unternehmens.
Der bestehende Interessenkonflikt, der sich daraus ergab, dass die Angeklagten selbst an den beworbenen Unternehmen Positionen hielten, wurde dabei in nicht ausreichender Form mitgeteilt. Die Stellungnahmen waren jeweils am Ende mit einem "Disclaimer" versehen, der Informationen zu dem Bestehen eines Interessenkonfliktes beinhaltete. Während zunächst nur auf das pauschale Bestehen eines Interessenkonflikts hingewiesen wurde, wurde zuletzt ergänzend angegeben, dass die gehaltenen Positionen 0,5 Prozent der Anteile des jeweiligen Unternehmens überschreiten. Auch wurde im Disclaimer die abstrakte nationale Verordnungslage zitiert, die davon ausgeht, dass grundsätzlich eine wesentliche Beteiligung an einem beworbenen Unternehmen vermutet wird, wenn diese eine Schwelle von fünf Prozent überschreitet. Die konkreten Beteiligungswerte, Stückzahlen der gehaltenen Finanzinstrumente oder sonstige konkrete Bestandsangaben zum Zeitpunkt der Stellungnahme wurden in den Disclaimern nicht aufgeführt.
Im Anschluss, teilweise bis zu vier Monate nach der den Wert der von den Angeklagten gehaltenen Positionen verteuernden Einwirkung auf den Börsenkurs des jeweiligen Unternehmens, veräußerten die Angeklagten ihre vor Abgabe der Stellungnahme gehaltenen Aktien und erzielten hierdurch Veräußerungserlöse im zweistelligen Millionenbereich. Hierin sah das LG das von Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) vorausgesetzte "anschließende Nutzen ziehen" und ging aufgrund dessen von einer verbotenen Marktmanipulation gem. Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 1 Buchstabe b der Marktmissbrauchsverordnung aus. Neben den Veräußerungserlösen flossen sowohl den Angeklagten als auch den Gesellschaften B. GmbH und F. GmbH Gelder von den beworbenen Unternehmen für die Begehung der Tat zu.
Der BGH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Dem EuGH werden zur Auslegung der Marktmissbrauchsverordnung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Marktmissbrauchsverordnung betreffend das Merkmal der "ordnungsgemäßen und wirksamen Mitteilung des Interessenkonflikts" dahin auszulegen, dass der Mitteilungspflicht nur dann genüge getan ist, wenn neben der Angabe, dass einen Interessenkonflikt begründende Positionen gehalten werden, auch deren Umfang in konkreten Zahlen mitgeteilt wird?
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Angeklagten in den von ihnen verwendeten Disclaimern keine konkreten Beteiligungszahlen oder Stückzahlen der vor Abgabe der Stellungnahme gehaltenen Finanzinstrumente mitteilten. Dies wirft die Frage auf, ob eine solche konkrete Angabe erforderlich war, um ihrer Pflicht einer "ordnungsgemäßen und wirksamen" Mitteilung des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Marktmissbrauchsverordnung gerecht zu werden.
2. Ist Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Marktmissbrauchsverordnung betreffend das Merkmal, dass "anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments gezogen wird", dahin auszulegen, dass hierfür die Wertsteigerung der vor Abgabe der Stellungnahme gehaltenen Positionen nicht ausreicht, sondern zwingend erforderlich ist, dass sich diese Wertsteigerung durch eine weitere Handlung der die Anlagewerbung betreibenden Person, wie etwa das Veräußern der gehaltenen Aktien, in deren Vermögen realisiert?
Für den Senat ist die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage entscheidungserheblich, da das LG für die Tatbestandsverwirklichung und die hierauf beruhende Einziehungsentscheidung (§ 73 Abs. 1 StGB und § 73c StGB) der "durch" die Tat erlangten Vermögenswerte auf die Veräußerung der gehaltenen Aktien sowie die hierdurch erzielten Veräußerungserlöse abgestellt hat. Diese Frage ist insbesondere deshalb von Relevanz, da je nach Auslegung das "Veräußern der Positionen" entweder zum Tatbestand des Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d der Marktmissbrauchsverordnung und somit über § 119 Abs. 1 Nr. 1 WpHG zum Straftatbestand gehört oder die Veräußerung lediglich einen weiteren, außertatbestandlichen Akt im Anschluss an die Tat darstellt.
Voraussetzung für die Einziehung von "durch" die Tat erlangtem Vermögen ist, dass diese Werte unmittelbar aus der Tatbestandsverwirklichung stammen. Der gesamte Verkaufserlös aus den Aktien wäre nur dann "durch" die Tat erlangt, wenn für das Tatbestandsmerkmal, dass "anschließend aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs des Finanzinstruments Nutzen gezogen wird", die Veräußerung der zuvor gehaltenen Positionen zwingend erforderlich wäre, mithin eine Wertsteigerung der gehaltenen Aktien für die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmales nicht ausreichen würde. Erfüllt schon die Wertsteigerung der Aktien dieses Tatbestandsmerkmal, wäre nicht, wie hier durch das LG angeordnet, der Veräußerungserlös, sondern lediglich die eingetretene Wertsteigerung der gehaltenen Aktien von der Einziehung der "durch" die Tat erlangten Vermögensgegenstände nach § 73 Abs. 1 StGB, §73c StGB erfasst.
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