10.03.2026

Neue Rechtslage bei Anmeldung des Ausscheidens eines Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge

An der alten Rechtsansicht, wonach bei Anmeldung des Ausscheidens eines Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge regelmäßig eine "Nichtabfindungsversicherung" (auch "negative Abfindungsversicherung") vorzulegen ist, kann nach Änderung des § 711 BGB, insbesondere durch die Schaffung des § 711 Abs. 1 S.1 BGB mit dem MoPeG und damit der Einführung einer gesetzlichen Normierung für die Übertragung von Kommanditanteilen im Wege einer Sonderrechtsnachfolge, nicht mehr festgehalten werden.

OLG München v. 23.2.2026 - 31 Wx 294/24 e
Der Sachverhalt:
Am 12.9.2024 war das Ausscheiden eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der "seine Haftsumme im Wege der Sonderrechtsnachfolgeübertragung" auf einen anderen Kommanditisten übertragen habe, zur Eintragung zum Handelsregister angemeldet worden. Das Registergericht teilte daraufhin mit Zwischenverfügung mit, dass - neben anderen Gründen - folgendes Vollzugshindernis der Eintragung entgegenstehe:

"Es fehlt die Nichtabfindungsversicherung hinsichtlich der erfolgten Sonderrechtsnachfolge durch die Komplementärin sowie den ausscheidenden Kommanditisten."

In der hiergegen gerichtete Beschwerde wurde die Ansicht vertreten, dass eine Nichtabfindungsversicherung (negative Abfindungsversicherung) nach Änderung des § 711 BGB nicht mehr verlangt werden könne. Das AG half der Beschwerde jedoch nicht ab und wies darauf hin, dass Grundlage für die Anforderung der Nichtabfindungsversicherung die diesbezügliche BGH-Rechtsprechung sei (BGH, Beschl. v. 19.9.2005, II ZB 11/04). Diese sei nicht durch die Änderung des § 711 Abs. 1 S. 1 BGB zum 1.1.2024 obsolet geworden.

Das OLG hat die Zwischenverfügung des AG aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen zurückzuweisen.

Die Gründe:
An der alten Rechtsansicht, wonach bei Anmeldung des Ausscheidens eines Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge regelmäßig eine "Nichtabfindungsversicherung" (auch "negative Abfindungsversicherung") vorzulegen ist, kann nach Änderung des § 711 BGB, insbesondere durch die Schaffung des § 711 Abs. 1 S.1 BGB, mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG, Gesetz vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436); Änderung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2024) und damit der Einführung einer gesetzlichen Normierung für die Übertragung von Kommanditanteilen im Wege einer Sonderrechtsnachfolge, nicht mehr festgehalten werden.

Es besteht zwar grundsätzlich weiterhin die Notwendigkeit, einen Sonderrechtsnachfolgevermerk einzutragen, da zum Schutz Dritter, insbesondere der Gläubiger, auch weiterhin die Einzel- von der Sonderrechtsnachfolge unterschieden werden muss. Dies muss auch im Register deutlich gemacht werden. Zu klären ist aber, welche Nachweise nach geltender Rechtslage für die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks dem Amtsgericht im Regelfall vorzulegen sind. Namentlich ist fraglich, ob allein die ausdrückliche Benennung des Erwerbs im Wege der Sonderrechtsnachfolge ausreicht, oder ob weitergehender Nachweis durch Vorlage einer Nichtabfindungsversicherung geführt werden muss.

Der bisherige Ansatz, über die Anmeldung hinaus weitere Nachweise von den Anmeldenden deshalb zu verlangen, weil die Sonderrechtsnachfolge einen gesetzlich nicht normierten Erwerb und damit einen "Sonderfall" darstelle, kann nicht mehr zugrunde gelegt werden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, stehen die Erwerbsalternativen in den §§ 711 und 712 BGB nebeneinander, ohne dass ein Regel-Ausnahmeverhältnis bestünde. Die Begründung des Registergerichts, wonach der Regelfall weiterhin das isolierte Ausscheiden unter Eintritt von Kommanditisten sei, vermochte nicht zu überzeugen. Der Senat geht vielmehr - wie der Beschwerdeführer - davon aus, dass ein Vorrangverhältnis zwischen der Einzel- und der Sonderrechtsnachfolge nicht besteht.

Der Gesetzgeber hat sich bei Einführung des § 711 Abs. 1 S. 1 im Rahmen des MoPeG in den Gesetzesmaterialien nicht dazu verhalten, ob die Änderung auch Auswirkungen hinsichtlich der Praxis der Anmeldung und Eintragung zum Handelsregister nach sich ziehen. Insbesondere erfolgten keine Angaben zum Erfordernis der Vorlage einer Nichtabfindungsversicherung. Aus dem Fehlen entsprechender Ausführungen kann aber weder abgeleitet werden, dass an der bisherigen Praxis festzuhalten wäre, noch dass diese - beispielsweise durch den Verzicht auf eine Versicherung - zu modifizieren wäre.

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Aufsatz
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Heribert Heckschen / Jannik Weitbrecht, GmbHR 2026, 57
| Rz. 1 - 9
GMBHR0086604

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