28.02.2023

Offenlegung des von der GmbH übernommenen Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag

Gem. § 26 Abs. 2 AktG analog ist es erforderlich, dass der Gründungsaufwand, den die GmbH zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat, im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag offengelegt wird. Dabei sind die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) im Gesellschaftsvertrag auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen. Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt und beziffert werden.

Schleswig-Holsteinisches OLG v. 21.2.2023 - 2 Wx 50/22
Der Sachverhalt:
Im Mai 2022 wurde die Betroffene mit einem Stammkapital von 27.000 € gegründet. Laut Gesellschaftsvertrag trägt die Gesellschaft Kosten und Steuern dieses Vertrages und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 €. Am selben Tag meldete der Geschäftsführer der Betroffenen diese zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Handelsregister des AG forderte die Betroffene u.a. dazu auf, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die von der betroffenen Gesellschaft übernommenen Gründungskosten näher aufgeschlüsselt werden. Die Betroffene erwiderte, die Rechtsauffassung des Registergerichtes nicht zu teilen. Es sei lediglich erforderlich, den Gesamtbetrag in der Satzung ziffernmäßig auszuweisen, nicht hingegen die einzelnen Kostenpositionen.

Das Registergericht wies darauf hin, dass die schlichte Festlegung einer Obergrenze zwar notwendig nach aktueller Rechtsprechung aber nicht ausreichend sei, § 26 Abs. 2 AktG analog. Aus Sicht des Handelsregisters sei es zum Schutz eventueller Gläubiger notwendig, dass eine genaue Verwendung der durch die Gesellschaft zu tragenden Kosten bereits vor Abschluss eventueller Rechtsgeschäfte vorliege. Daraufhin erließ das Handelsregister des AG die angegriffene Zwischenverfügung. Hiergegen legte die Betroffene Beschwerde ein. Zwar sei § 26 Abs. 2 AktG analog anwendbar, jedoch habe der Gesetzgeber eine Aufschlüsselung einzelner Kostenpositionen in dem vorgesehenen Musterprotokoll nicht vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, eine Aufschlüsselung bei der GmbH nicht für erforderlich zu halten.

Das Handelsregister des AG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem OLG vor. Die Eintragung sei gem. § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG abzulehnen, da die aktuelle Regelung betreffend die Gründungskosten (im Gesellschaftsvertrag) die gläubigerschützende Vorschrift verletze. Die Beschwerde der Betroffenen hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Handelsregister des AG geht in der angegriffenen Zwischenverfügung zu Recht von einem Eintragungshindernis aus, das durch die betroffene Antragstellerin behebbar ist, § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG.

Gem. § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erst dann erfolgen, wenn die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die Prüfung des Registergerichts erstreckt sich dabei auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes. Vorliegend wird durch die Regelung zur Tragung der Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag die gläubigerschützende Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG verletzt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist § 26 Abs. 2 AktG auf die Gründung der GmbH analog anwendbar. Analog § 26 Abs. 2 AktG ist der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, in der Satzung gesondert festzusetzen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht. Dies gilt zum einen, weil der von der Gesellschaft zu tragende Gesamtbetrag nicht konkret festgeschrieben ist und zum anderen, weil die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten nicht im Einzelnen aufgeführt werden.

Gem. § 26 Abs. 2 AktG analog ist es erforderlich, dass der Gesamtaufwand offengelegt wird, den die Gesellschaft zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat. Aufgabe der Gründer und nicht außenstehender Dritter ist es, die Kosten zu errechnen und zu einem Gesamtbetrag zusammenzufassen. Anders als die Betroffene meint, ist die bloße Bezifferung eines Gesamthöchstbetrages, bis zu dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, jedoch nicht ausreichend. Dabei ist die Benennung eines Höchstbetrages in jedem Fall nicht ausreichend. Vielmehr sind die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) in der Satzung auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen. Der interessierte Dritte muss sich durch einen Blick in die Satzung über die Vorbelastungen unterrichten können. Bei einem Höchstbetrag bleibt die konkrete Vorbelastung im Unklaren.

Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt werden. Die Regelung des § 26 Abs. 2 AktG dient dem Schutz der Gläubiger, die ein Interesse daran haben, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung über ein möglichst hohes Vermögen verfügt, wobei § 26 Abs. 2 AktG den bezweckten Gläubigerschutz maßgeblich durch Offenlegung zu erreichen versucht. Für eine Pflicht zur Benennung und Bezifferung der einzelnen Kostenpositionen, die auf die Gesellschaft abgewälzt werden sollen, spricht daher, dass ansonsten nicht deutlich wird, um welche Kostenpositionen es sich konkret handelt. Überdies besteht die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten, ohne dass dies transparent wird.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (die vorliegende Entscheidung im Volltext in Otto Schmidt online):
Offenlegung des von der GmbH übernommenen Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag
OLG Schleswig vom 21.2.2023 - 2 WX 50/22

Aufsatz:
Übernahme von Gründungskosten durch die GmbH - sachliche Rechtfertigung und Übernahme in die Eröffnungsbilanz
Carsten Peetz, GmbHR 2022, 1169

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