27.04.2026

Österreichische Online-Beglaubigung der deutschen sachlich nicht gleichwertig

Die österreichische Online-Beglaubigung gem. § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig. Das Verfahrensrecht bei der Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht entspricht nicht den tragenden Grundsätzen des für die Online-Beglaubigung geltenden deutschen Rechts.

BGH v. 25.2.2026 - II ZB 13/24
Der Sachverhalt:
Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer im Handelsregister eingetragenen GmbH, meldete für diese die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister an. Die qualifizierte elektronische Signatur des Geschäftsführers der Beteiligten wurde von dem Notar Mag. H. mit Amtssitz in Österreich unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung und damit im Wege des Online-Verfahrens beglaubigt. 

Das AG - Registergericht - wies die Anmeldung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem KG ebenso ohne Erfolg wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Das KG hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Eintragung ihrer geänderten Geschäftsanschrift zu Recht zurückgewiesen.

Rechtsfehlerfrei hat das KG angenommen, dass die Handelsregisteranmeldung der Beteiligten nicht in der nach § 12 Abs. 1 HGB erforderlichen Form eingereicht worden ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB ist auch die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gem. § 40a BeurkG zulässig (sog. Online-Verfahren). Die Anmeldung der Beteiligten erfüllt nicht die Form der § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB, § 16a Abs. 1, §§ 16c, 40a Abs. 1 BeurkG, § 78p BNotO. Die notarielle Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der Beteiligten durch den österreichischen Notar Mag. H. mittels Online-Verfahrens entspricht nicht den durch das Beurkundungsgesetz und die Bundesnotarordnung vorgeschriebenen Anforderungen.

Nach § 40a BeurkG soll eine qualifizierte elektronische Signatur nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars oder mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p BNotO betriebenen Videokommunikationssystems - unter Einhaltung des nach § 16c BeurkG vorgegebenen Verfahrens - anerkannt worden ist. Vorliegend hat der Geschäftsführer der Beteiligten die qualifizierte elektronische Signatur in einem Videoverfahren und nicht in Gegenwart des Notars abgegeben. Das Videokommunikationssystem, mittels dessen die qualifizierte elektronische Signatur im österreichischen Online-Verfahren durch den österreichischen Notar Mag. H. beglaubigt wurde, wird nicht, wie nach § 78p BNotO erforderlich, von der Bundesnotarkammer betrieben.

Die Anmeldung war auch nicht deshalb als formwirksam anzuerkennen, weil die öffentliche Beglaubigung der qualifizierten elektronischen Signatur von einem österreichischen Notar im Online-Beglaubigungs-Verfahren nach österreichischem Recht vorgenommen wurde. Eine nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderliche Beurkundung kann durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht. Diese Grundsätze gelten auch für eine Online-Beglaubigung.

Die österreichische Online-Beglaubigung gem. § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig. Das Verfahrensrecht bei der Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht entspricht nicht den tragenden Grundsätzen des für die Online-Beglaubigung geltenden deutschen Rechts.

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GMBHR0087833


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