Pflicht zur Zustimmung zu einer formunwirksamen Änderung des Gesellschaftsvertrags aus gesellschafterlicher Treuepflicht
BGH v. 16.6.2026 - II ZR 85/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft bürgerlichen Rechts i. L. Gesellschafter sind M und die Beklagte. Im Sozietätsvertrag vereinbarten die Gesellschafter, dass M dort näher bestimmte Vorwegvergütungen erhalten und der übrige Gewinn den Gesellschaftern je hälftig zustehen sollte. Der Vertrag enthielt eine einfache Schriftformklausel sowie eine Schiedsklausel. Die Auflösung der Gesellschaft sollte ihre Liquidation zu Folge haben, sofern nicht der verbleibende Gesellschafter binnen Monatsfrist ihre Übernahme erklären sollte. Mit II. Nachtrag zum Sozietätsvertrag änderten die Gesellschafter in 1998 das Beteiligungsverhältnis dahingehend, dass M mit 75 % und die Beklagte mit 25 % an der Klägerin beteiligt sind; die Vorwegvergütung M sollte sich entsprechend dem neuen Beteiligungsverhältnis ändern und die Beklagte am verbleibenden Gewinn der Klägerin mit 25 % beteiligt sein.
In § 4 Abs. 2 des II. Nachtrags heißt es:
"Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind unwirksam. Änderungen oder Zusätze zu diesem Vertrag haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden. Auch die Abbedingung dieser Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen."
Ein III. Nachtrag zum Sozietätsvertrag der Gesellschafter von 2007 enthält in § 4 Abs. 1 folgende Regelung:
"Mündliche Abreden zu diesem Nachtrag, zum Sozietätsvertrag und zu den Nachträgen I und II sind ungültig. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Verträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieser Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen."
Tatsächlich vereinbarten die Parteien von Anfang an mündlich Vorwegentnahmen i.H.v. zunächst 15.000 DM pro Monat und Gesellschafter, die nicht auf den Gewinn der Gesellschaft angerechnet wurden, ab 2002 Vorwegentnahmen i.H.v. jeweils rd. 90.000 € pro Jahr, die ebenfalls nicht auf den Gewinn angerechnet wurden und ab 2012 Vorwegentnahmen der Beklagten von jährlich mindestens rd. 120.000 €, wiederum ohne Anrechnung auf den Gewinn. M erlitt Ende November 2010 einen schweren Schlaganfall und war danach nicht mehr im vormaligen Umfang für die Klägerin tätig. Im Dezember 2019 kündigte die Beklagte die Gesellschaft ordentlich zum 31.12.2020.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte von 1996 bis 2019 gemessen an dem schriftlich Vereinbarten Überentnahmen von insgesamt rd. 650.000 € getätigt habe. Sie begehrt von ihr die Zahlung von rd. 650.000 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und hilfsweise die Feststellung, dass dieser Betrag als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist. Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klage mit der Behauptung, die Gesellschafter hätten Mitte 2011 vereinbart, dass M mtl. lediglich noch 4.000 € zzgl. Einkommensteuervorauszahlungen vorab und sie den restlichen Gewinn der Klägerin erhalten solle.
LG und OLG gaben dem Feststellungsantrag unter Abweisung der weitergehenden Leistungsklage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen auch Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nach ihrer Auflösung grundsätzlich der sog. Durchsetzungssperre mit der Folge, dass sie nicht mehr selbständig außerhalb der Abwicklung im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht werden können; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung. Anstelle der Leistungsklage besteht für die Klage, festzustellen, dass die betreffenden Forderungen als unselbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sind, ein Feststellungsinteresse. Sie ist deshalb zulässig und auf ihre Begründetheit zu prüfen.
Die Erwägungen des OLG, aufgrund derer es die Klage für begründet erachtet hat, halten revisionsrechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand. Das OLG hat rechtsfehlerhaft für unerheblich erachtet, dass nach seinen Feststellungen die Gesellschafter im Jahr 2011 für das Jahr 2011 und die Folgejahre mündlich vereinbart haben, dass der Gesellschafter M. mtl. lediglich noch 4.000 € zzgl. Einkommensteuervorauszahlungen und die Beklagte den gesamten übrigen Gewinn der Klägerin erhalten solle. Im rechtlichen Ausgangspunkt allerdings zutreffend hat es zugrunde gelegt, dass eine doppelte Schriftformklausel, wie im II. und III. Nachtrag zum Sozietätsvertrag enthalten, grundsätzlich nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden kann. Dies hat der BGH für Kaufleute bereits entschieden. Für Steuerberater in einer Freiberuflersozietät ist keine andere Beurteilung veranlasst.
Die Erwägungen des OLG, nach denen sich die Klägerin auch ohne Treuverstoß auf den Formmangel berufen könne, schöpfen den Sach- und Streitstand dagegen nicht aus. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft unterliegen einer dem Gesellschaftsverhältnis immanenten gesellschafterlichen Treuepflicht, die nach den Gegebenheiten des Gesellschaftsverhältnisses über die allgemeine Bindung an Treu und Glauben nach § 242 BGB hinausgehen kann. Die gesellschafterliche Treuepflicht gebietet gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern, in dem durch den Gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen Bereich bei der Verfolgung der eigenen Interessen an der Beteiligung auf die Belange der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen. Dies gilt umso mehr in einer Zweipersonengesellschaft, in der die Gesellschafter eine Arbeits- und Haftungsgemeinschaft bilden. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann, insbesondere in einer Krise der Gesellschaft, auch eine Pflicht zur Zustimmung zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags beinhalten. Eine solche Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist.
Nach diesen Maßstäben hätte das OLG in Betracht ziehen müssen, dass der Gesellschafter M, nachdem er ab November 2010 aufgrund seines schweren Schlaganfalls nicht mehr im vormaligen Umfang für die Klägerin tätig werden konnte, verpflichtet gewesen sein könnte, einer entsprechenden Minderung seiner Gewinnbeteiligung zuzustimmen. Es liegt ferner nahe, dass diese Minderung derjenigen entsprochen hätte, auf die sich die Gesellschafter nach den Feststellungen des OLG tatsächlich, wenn auch formunwirksam, im Jahr 2011 für 2011 und die Folgejahre geeinigt haben. Unter diesen Voraussetzungen kann sich die Klägerin auch nicht auf den Mangel an Schriftform berufen, weil M der Minderung rückwirkend schriftlich zustimmen müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).
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Ein III. Nachtrag zum Sozietätsvertrag der Gesellschafter von 2007 enthält in § 4 Abs. 1 folgende Regelung:
"Mündliche Abreden zu diesem Nachtrag, zum Sozietätsvertrag und zu den Nachträgen I und II sind ungültig. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Verträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieser Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen."
Tatsächlich vereinbarten die Parteien von Anfang an mündlich Vorwegentnahmen i.H.v. zunächst 15.000 DM pro Monat und Gesellschafter, die nicht auf den Gewinn der Gesellschaft angerechnet wurden, ab 2002 Vorwegentnahmen i.H.v. jeweils rd. 90.000 € pro Jahr, die ebenfalls nicht auf den Gewinn angerechnet wurden und ab 2012 Vorwegentnahmen der Beklagten von jährlich mindestens rd. 120.000 €, wiederum ohne Anrechnung auf den Gewinn. M erlitt Ende November 2010 einen schweren Schlaganfall und war danach nicht mehr im vormaligen Umfang für die Klägerin tätig. Im Dezember 2019 kündigte die Beklagte die Gesellschaft ordentlich zum 31.12.2020.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte von 1996 bis 2019 gemessen an dem schriftlich Vereinbarten Überentnahmen von insgesamt rd. 650.000 € getätigt habe. Sie begehrt von ihr die Zahlung von rd. 650.000 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und hilfsweise die Feststellung, dass dieser Betrag als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist. Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klage mit der Behauptung, die Gesellschafter hätten Mitte 2011 vereinbart, dass M mtl. lediglich noch 4.000 € zzgl. Einkommensteuervorauszahlungen vorab und sie den restlichen Gewinn der Klägerin erhalten solle.
LG und OLG gaben dem Feststellungsantrag unter Abweisung der weitergehenden Leistungsklage statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen auch Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter nach ihrer Auflösung grundsätzlich der sog. Durchsetzungssperre mit der Folge, dass sie nicht mehr selbständig außerhalb der Abwicklung im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht werden können; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung. Anstelle der Leistungsklage besteht für die Klage, festzustellen, dass die betreffenden Forderungen als unselbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sind, ein Feststellungsinteresse. Sie ist deshalb zulässig und auf ihre Begründetheit zu prüfen.
Die Erwägungen des OLG, aufgrund derer es die Klage für begründet erachtet hat, halten revisionsrechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand. Das OLG hat rechtsfehlerhaft für unerheblich erachtet, dass nach seinen Feststellungen die Gesellschafter im Jahr 2011 für das Jahr 2011 und die Folgejahre mündlich vereinbart haben, dass der Gesellschafter M. mtl. lediglich noch 4.000 € zzgl. Einkommensteuervorauszahlungen und die Beklagte den gesamten übrigen Gewinn der Klägerin erhalten solle. Im rechtlichen Ausgangspunkt allerdings zutreffend hat es zugrunde gelegt, dass eine doppelte Schriftformklausel, wie im II. und III. Nachtrag zum Sozietätsvertrag enthalten, grundsätzlich nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden kann. Dies hat der BGH für Kaufleute bereits entschieden. Für Steuerberater in einer Freiberuflersozietät ist keine andere Beurteilung veranlasst.
Die Erwägungen des OLG, nach denen sich die Klägerin auch ohne Treuverstoß auf den Formmangel berufen könne, schöpfen den Sach- und Streitstand dagegen nicht aus. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft unterliegen einer dem Gesellschaftsverhältnis immanenten gesellschafterlichen Treuepflicht, die nach den Gegebenheiten des Gesellschaftsverhältnisses über die allgemeine Bindung an Treu und Glauben nach § 242 BGB hinausgehen kann. Die gesellschafterliche Treuepflicht gebietet gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern, in dem durch den Gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen Bereich bei der Verfolgung der eigenen Interessen an der Beteiligung auf die Belange der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen. Dies gilt umso mehr in einer Zweipersonengesellschaft, in der die Gesellschafter eine Arbeits- und Haftungsgemeinschaft bilden. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann, insbesondere in einer Krise der Gesellschaft, auch eine Pflicht zur Zustimmung zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags beinhalten. Eine solche Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist.
Nach diesen Maßstäben hätte das OLG in Betracht ziehen müssen, dass der Gesellschafter M, nachdem er ab November 2010 aufgrund seines schweren Schlaganfalls nicht mehr im vormaligen Umfang für die Klägerin tätig werden konnte, verpflichtet gewesen sein könnte, einer entsprechenden Minderung seiner Gewinnbeteiligung zuzustimmen. Es liegt ferner nahe, dass diese Minderung derjenigen entsprochen hätte, auf die sich die Gesellschafter nach den Feststellungen des OLG tatsächlich, wenn auch formunwirksam, im Jahr 2011 für 2011 und die Folgejahre geeinigt haben. Unter diesen Voraussetzungen kann sich die Klägerin auch nicht auf den Mangel an Schriftform berufen, weil M der Minderung rückwirkend schriftlich zustimmen müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).
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