Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache
BGH v. 23.4.2026 - IX ZB 18/25Bei seiner Entscheidung, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz Anzeige der Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger ist, kann das Restrukturierungsgericht hinsichtlich der behaupteten Quotenunterschiede die bestehenden Unsicherheiten berücksichtigen, ob sich die prognostizierten Quoten erreichen lassen.
Folgt die Zahlungsunfähigkeit aus der Fälligstellung einer Forderung, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, ist die Erreichung des Restrukturierungsziels nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn der Erfolg der Restrukturierung von einer freiwilligen, nicht hinreichend sichergestellten Zuzahlung eines Dritten abhängt, so dass ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache nicht in Betracht kommt.
Der Schuldner trägt die Darlegungslast für die Umstände, die ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin (Schuldnerin) ist eine im Jahr 2021 gegründete und mit einem Stammkapital von 30.000 € ausgestattete GmbH, deren Unternehmensgegenstand das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen ist. Die Unternehmenstätigkeit beschränkt sich auf das Halten von Geschäftsanteilen an zwei Gesellschaften, über deren Vermögen am 1.10.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Schuldnerin zeigte dem zuständigen Restrukturierungsgericht am 8.11.2024 ein Restrukturierungsvorhaben gem. § 31 Abs. 1 StaRUG an. Der von der Schuldnerin im Entwurf vorgelegte Restrukturierungsplan sieht die Bildung von zwei Gläubigergruppen vor. Die erste Gruppe betrifft "Gläubiger mit Forderungen aus Drittsicherheiten", in welche die Schuldnerin eine Forderung einer Bank i.H.v. rd. 610.000 € einstellte. Die zweite Gruppe betrifft "sonstige einfache Restrukturierungsgläubiger", in welche die Schuldnerin eine Forderung einer Gläubigerin aus Beratungsdienstleistungen i.H.v. rd. 2.000 € einstellte. Für beide Gruppen sieht der Restrukturierungsplan jeweils eine Quote von 1 % vor. Zur Finanzierung sieht der Plan eine Zahlung eines polnischen Unternehmens von 42.000 € als Planbeitrag vor. Bei einer Liquidation der Schuldnerin sei mit keiner Quote zu rechnen. Mit Schriftsatz vom 6.12.2024 zeigte die Schuldnerin den Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit an und beantragte, von einer hierauf gestützten Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen.
Das Restrukturierungsgericht hob die Restrukturierungssache mit Beschluss vom 15.1.2025 gem. § 33 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG auf. Das angezeigte Restrukturierungsvorhaben habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die vorgenommene Einteilung der beiden Gläubiger in zwei unterschiedliche Gruppen nicht sachgerecht dargetan und begründet worden sei. Hiergegen legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein und begründete diese.
Das AG half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Das LG wies die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurück. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin ihr Restrukturierungsvorhaben weiterverfolgen. Der BGH wies die Schuldnerin darauf hin, dass die Restrukturierungsanzeige aus formalen Gründen wirkungslos sein könnte. Hierzu nahm die Schuldnerin Stellung. Letztlich hatte die Rechtsbeschwerde vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihr steht weder entgegen, dass mit der Aufhebung der Restrukturierungssache durch das Restrukturierungsgericht nach § 33 StaRUG die Restrukturierungsanzeige angesichts der sofortigen Wirkung der Entscheidung (§ 38 Satz 1 StaRUG i.V.m. § 570 Abs. 1 ZPO) gem. § 31 Abs. 4 Nr. 3 StaRUG ihre Wirkung verloren hat, noch, dass seit dem Eingang der Restrukturierungsanzeige bei dem Restrukturierungsgericht am 8.11.2024 mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 33 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG).
Auch wenn die Restrukturierungsanzeige mit der aufhebenden Entscheidung des Restrukturierungsgerichts ihre Wirkung verliert, berührt dies nicht das Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin. Gem. § 33 Abs. 4 StaRUG steht dem Schuldner ausdrücklich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes steht der Beschwerde daher nicht entgegen, dass die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts zunächst zum Wegfall der Anhängigkeit der Restrukturierungssache führt. Ebenso wenig fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mehr als sechs Monate seit dem Eingang der Restrukturierungsanzeige vergangen sind. Auch insoweit führt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes dazu, dass der weitere Zeitablauf gem. § 31 Abs. 4 Nr. 4 StaRUG mit Einlegung der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Die Schuldnerin hat mit ihrer sofortigen Beschwerde dem Restrukturierungsgericht gegenüber auch zum Ausdruck gebracht, an der Restrukturierungsanzeige festhalten zu wollen. Eine erneute Anzeige war daher nicht erforderlich.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das LG hat rechts- und ermessensfehlerfrei angenommen, dass nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit durch die Schuldnerin (§ 32 Abs. 3 StaRUG) der Aufhebungsgrund des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG vorliegt und kein Grund gegeben ist, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2, 3 StaRUG) abzusehen. Das Gesetz räumt dem Tatrichter bei den beiden in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG eröffneten Möglichkeiten, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen, Ermessen ein. Beide Regelungen sehen eine Ausnahme von der in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StaRUG vorgegebenen Regel vor, das Restrukturierungsverfahren aufzuheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit angezeigt hat.
Das LG hat sich rechts- und ermessensfehlerfrei nicht davon überzeugen können, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG). Bei seiner Entscheidung, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz Anzeige der Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger ist, kann das Restrukturierungsgericht hinsichtlich der behaupteten Quotenunterschiede die bestehenden Unsicherheiten berücksichtigen, ob sich die prognostizierten Quoten erreichen lassen. Das LG hat ausgeführt, es sei nicht offensichtlich, dass die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine noch geringere Quote als die im Plan vorgesehene Quote von 1 % erhalten würden. Das lässt keinen Rechts- oder Ermessensfehler erkennen.
Zutreffend hat das LG angenommen, dass hier auch nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG kein Grund besteht, von der Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG kann das Gericht in pflichtgemäßer Ermessensausübung davon absehen, die Restrukturierungssache aufzuheben, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. Vorliegend resultierte das Eintreten der Insolvenzreife der Schuldnerin aus der Fälligstellung der Forderung der Bank, und damit aus einer der beiden Restrukturierungsforderungen. Die Fälligstellung erfolgte zeitlich nach der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache und bewirkte den Eintritt der Insolvenzreife. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6.12.2024 gem. § 32 Abs. 3 StaRUG nach Fälligstellung der in die erste Gruppe eingestellten Forderung der Bank i.H.v. rd. 610.000 € den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO bei Gericht angezeigt.
Im Ergebnis zu Recht hat das LG jedoch angenommen, dass die weitere Voraussetzung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 StaRUG nicht erfüllt sei. Danach kann das Gericht nur dann von der Aufhebung der Restrukturierungssache absehen, wenn die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache spricht etwa, dass hinreichende Aussichten auf die Annahme und Bestätigung eines bereits vorgelegten Restrukturierungsplans bestehen und sich aufgrund der Gestaltungswirkungen des Plans ergibt, dass bei Annahme und Bestätigung des Plans die Insolvenzreife wieder entfiele. Hängt dies nach den Regelungen des Restrukturierungsplans davon ab, dass im Restrukturierungsplan vorgesehene Mittel dazu verwendet werden, Forderungen der Gläubiger zu tilgen, hat das Restrukturierungsgericht für seine Ermessensentscheidung auch zu prüfen, ob eine Erfüllung dieser Forderung überwiegend wahrscheinlich ist. Die Darlegungslast für die Umstände, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen, trägt der Schuldner.
Kommentierung | StaRUG
§ 31 Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
Herding/Krafczyk in Seibt/Westpfahl, StaRUG Kommentar
Kommentierung | StaRUG
§ 32 Pflichten des Schuldners
Herding/Krafczyk in Seibt/Westpfahl, StaRUG Kommentar
Kommentierung | StaRUG
§ 33 Aufhebung der Restrukturierungssache
Herding/Krafczyk in Seibt/Westpfahl, StaRUG Kommentar
Rechtsprechung
Zum Ermessen bei Aufhebung einer Restrukturierungssache nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
LG Hamburg vom 30.04.2025 - 315 T 6/25
ZIP 2025, 2773
ZIP0083883
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