24.05.2024

Registersache: Wechsel einer GbR unter Wahrung der Identität ihre Rechtsform in eine KG

Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft (KG), so setzt deren Eintragung im Grundbuch als Eigentümer nicht die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraus. Dass nach der Reform durch das MoPeG die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer GbR zur KG im Grundbuch nun per se deren Voreintragung im Gesellschaftsregister voraussetzen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

OLG München v. 22.5.2024, 34 Wx 71/24 e
Der Sachverhalt:
Im Grundbuch sind als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes seit 3.8.2000 drei Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Der Grundbesitz ist wesentliche Betriebsgrundlage der von den Vorgenannten gehaltenen operativ tätigen M Bau GmbH. Zu notarieller Urkunde vom 2.1.2024 hatten die drei Gesellschafter zudem die KWR M. Verwaltungs GmbH gegründet, die als weiterer Gesellschafter in die oben angesprochene GbR eintrat. Sodann wurde letztere in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, wobei die KWR M. Verwaltungs GmbH die Stellung des Komplementärs und die drei Gesellschafter jeweils die eines Kommanditisten erhielten.

Mit weiterer Urkunde vom selben Tag meldete der Urkundsnotar die errichtete KG unter der Firma KWR M. GmbH & Co. KG zur Eintragung im Handelsregister an und teilte informatorisch mit, dass die Gesellschaft die bereits bisher unter den künftigen Kommanditisten bestehende im Wesentlichen gegenstands- und vermögensidentische GbR fortsetze, weiter dass sämtliche künftige Kommanditisten im Grundbuch als Gesellschafter der dort eingetragenen GbR vermerkt seien. Alle Beteiligten würden bewilligen, die Bezeichnung des Eigentümers dahingehend richtigzustellen, dass die angemeldete KWR M. GmbH & Co. KG eingetragen werde. Die KG stimme der Namensberichtigung des Eigentümers zu und beantrage sie.

Mit Schreiben vom 26.2.2024 an das Grundbuchamt beantragte der Urkundsnotar die Richtigstellung des Grundbuchs dahingehend, dass Eigentümer die KWR M. GmbH & Co. KG sei. Zugleich bestätigte er deren Identität mit der GbR. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Es liege keine Berichtigung der GbR, sondern eine Gründung der KG vor. Somit müsse eine Auflassung an die KG erfolgen, sofern das Eigentum auf diese übergehen solle. Hiergegen hat der Urkundsnotar Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt verkenne, dass Träger des Eigentums an dem Grundstück die rechtsfähige bisherige GbR als solche sei, § 705 Abs. 2 BGB. Dies sei bereits nach alter Rechtslage so gewesen.

Die Beschwerde war vor dem OLG erfolgreich.

Die Gründe:
Das Grundbuchamt wird angewiesen, das Grundbuch dahingehend richtigzustellen, dass als Eigentümer die GbR eingetragen wird. Es war von einem bloßen identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform der Berechtigten auszugehen.

Bei einem bloßen identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform des Berechtigten ist, da dessen Bezeichnung nicht unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens steht, das Grundbuch nicht nach § 22 GBO zu berichtigen, sondern lediglich richtigzustellen. Dies gilt auch beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters im Zuge der Umwandlung einer GbR in eine KG. Denn Rechtsträger war die rechtlich verselbständigte, insofern von ihrem Gesellschafterbestand unabhängige GbR; es waren nicht die Gesellschafter als solche, auch wenn sie - gem. § 47 Abs. 2 GBO a.F. richtigerweise - in dieser Eigenschaft im Grundbuch vermerkt waren.

Die Richtigstellung erfolgt gegebenenfalls nach § 26 FamFG von Amts wegen. Die relevanten Tatsachen werden dabei im Freibeweisverfahren nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FamFG ermittelt, ein Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ist nicht erforderlich. Eine Bewilligung nach § 19 GBO stellt ein hierzu taugliches Mittel dar. Auch die Anmeldung zum Handelsregister, jedenfalls zusammen mit einem Registerauszug kommt insoweit in Betracht, ebenso eine auf diesen gründende notarielle Identitätsbescheinigung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BnotO.

Dass nach der Reform durch das MoPeG die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer GbR zur KG im Grundbuch nun per se deren Voreintragung im Gesellschaftsregister voraussetzen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 707c Abs. 1 BGB n.F. bestimmt lediglich, dass die Anmeldung eines Statuswechsels nur bei dem Gericht erfolgen kann, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist; Abs. 2 bis 4 beinhalten weitere Vorschriften zum Verfahren, Abs. 5 eine Haftungsregelung. Gem. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 106 Abs. 3 HGB n.F. hat die Anmeldung der Kommanditgesellschaft zum Handelsregister im Wege eines Statuswechsels im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister zu erfolgen, wenn sie bereits dort eingetragen ist.

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Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl.
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