28.07.2026

Registerverfahren: Bindungswirkung des Abberufungsbeschlusses und Grenzen der Zwischenverfügung

Im Registerverfahren ist ein vom Versammlungsleiter festgestellter Abberufungsbeschluss - mangels offensichtlicher Nichtigkeit oder Willkür - auch bei bloßer Anfechtbarkeit für das Registergericht verbindlich; ein Nachweis des wichtigen Grundes oder ein Feststellungsurteil ist nicht Voraussetzung der Eintragung. Eine Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn sie nicht ein konkret behebbares Eintragungshindernis mit den Mitteln zu dessen Beseitigung bezeichnet, sondern faktisch auf Rücknahme der Anmeldung oder die Herbeiführung eines Zivilurteils drängt.

OLG München v. 23.7.2026 - 34 Wx 168/26 e
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) ist eine am 13.11.2023 gegründete und seit dem 20.11.2023 im Handelsregister eingetragene GmbH. Gesellschafter sind die Beteiligte zu 2) und ihr Bruder (D.). Beide mit je 50 %, beide sind zugleich einzelvertretungsberechtigte, von § 181 BGB befreite Geschäftsführer. In der Gesellschafterversammlung vom 12.3.2026 war ein Versammlungsleiter gewählt worden. Unter Hinweis auf ein satzungsmäßiges Stimmverbot der Beteiligten zu 2) wurden die Einziehung ihrer Geschäftsanteile sowie ihre Abberufung als Geschäftsführerin "aus wichtigem Grund" behandelt. Im Protokoll waren 50 % Ja-Stimmen (D.) und 50 % Nein-Stimmen (Beteiligte zu 2) ausgewiesen. Der Versammlungsleiter stellte jeweils die einstimmige Annahme der Beschlussvorschläge fest.

Der D. meldete am 2.4.2026 die Abberufung der Beteiligten zu 2) zum Handelsregister an und reichte eine Gesellschafterliste ein, die ihn als Alleingesellschafter auswies. Mit Zwischenverfügungen vom 4.5.2026 und 17.6.2026 äußerte das Registergericht Zweifel an der Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses und verneinte ein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG. Es verlangte den Nachweis eines wichtigen Grundes bzw. einer Feststellungsklage über die Wirksamkeit der Abberufung und regte die Rücknahme der Anmeldung an.

Die Beteiligte zu 1) legte gegen beide Zwischenverfügungen Beschwerde ein und rügte insbesondere eine Überschreitung der Prüfungskompetenz des Registergerichts sowie dessen Bindung an die protokollierte Beschlussfeststellung. Die Beteiligte zu 2) hat den Beschluss vor dem LG angefochten. Mit Beschluss vom 1.7.2026 hat das Registergericht den Beschwerden nicht abgeholfen.

Das OLG hat die Zwischenverfügungen im Hinblick auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) aufgehoben.

Die Gründe:
Die vom Registergericht angenommenen Eintragungshindernisse lagen nicht vor. Durch Vorlage der Niederschrift vom 12.3.2026 war den Anforderungen des § 39 Abs. 2 GmbHG genügt.

Das Registergericht muss zwar prüfen, ob die Eintragung den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Es ist aber nicht verpflichtet, verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Ohne besondere Veranlassung ist von der Wahrheit der angemeldeten Tatsachen auszugehen. Amtsermittlung ist nur bei Nichterfüllung formaler Mindestanforderungen oder bei begründeten Zweifeln an Wirksamkeit oder Richtigkeit geboten.

Auch Gesellschafterbeschlüsse über Bestellung/Abberufung sind auf Wirksamkeit zu prüfen. Unwirksame oder nichtige Beschlüsse dürfen nicht eingetragen werden. Anfechtbare Beschlüsse sind hingegen - vorbehaltlich einer Aussetzung nach §§ 21, 381 FamFG - registerrechtlich hinzunehmen. Ein vom Versammlungsleiter festgestellter, wenn auch fehlerhafter Beschluss ist für das Registergericht grundsätzlich verbindlich. Nur bei offensichtlich willkürlicher Feststellung entfällt die Bindung.

Diesen Maßstäben genügten die Zwischenverfügungen nicht. Die erste Zwischenverfügung war schon formell fehlerhaft, weil sie zur Rücknahme der Anmeldung drängte und nicht konkret bezeichnet hat, wie der geforderte "Nachweis" eines wichtigen Grundes zu führen wäre. Die ergänzende Zwischenverfügung verlangte faktisch ein Feststellungsurteil, ohne ein behebbares Hindernis zu benennen.

Registerrechtlich trugen hier weder der fehlende Nachweis eines wichtigen Grundes noch das Fehlen eines Feststellungsurteils die Versagung. Das Protokoll wies einen einstimmig festgestellten Abberufungsbeschluss aus. Begründete Zweifel waren nicht dargetan. Gleiches galt für das vom Registergericht verneinte Stimmverbot. Eine etwaige Anfechtbarkeit hinderte die Eintragung nicht.

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