10.09.2026

Restriktive Maßnahmen gegen Abramovich rechtmäßig

Das EuG bestätigt die vom Rat wegen des Krieges in der Ukraine gegen Roman Arkadyevich Abramovich verhängten restriktiven Maßnahmen. Die Benennungskriterien, die die Anwendung dieser Maßnahmen ermöglichen und in das weite Ermessen des Rates fallen, sind objektiv, hinreichend präzise und verhältnismäßig. Die Anwendung dieser Kriterien unter Berücksichtigung des Umfangs seiner Kapitalbeteiligungen hat zur Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger geführt und nicht, wie er behauptet hat, das Bestreben, ihn aufgrund seiner öffentlichen Bekanntheit zu instrumentalisieren.

EuG v. 9.9.2026 - T-358/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger, Roman Arkadyevich Abramovich, ist ein Geschäftsmann, der die russische, die israelische und die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt. Er ist u.a. der Hauptaktionär von Evraz, einem der führenden Konzerne, die in Russland im Bereich der Stahlindustrie und des Bergbaus tätig sind. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24.2.2022 hat der Rat u.a. Gelder eingefroren und gegen führende Geschäftsleute, die in Russland oder in Wirtschaftssektoren tätig sind, die als wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung gelten, ein Einreise- bzw. Durchreiseverbot in die EU verhängt.

Der Kläger focht die Aufnahme und Beibehaltung seines Namens in den Listen der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen vor dem EuG an. Mit seinen Urteilen vom 20.12.2023 und vom 10.9.2025 wies das EuG die Klagen ab (T-313/22 und T-1105/23). Nach Erhalt der Stellungnahme des Klägers erließ der Rat neue Rechtsakte zur Verlängerung der gegen diesen verhängten restriktiven Maßnahmen, wodurch deren Geltungsdauer zunächst bis zum 15.9.2025 und anschließend bis zum 15.3.2026 verlängert wurde. Daraufhin reichte der Kläger eine später ergänzte Klage ein, mit der er zum einen die Nichtigerklärung dieser Rechtsakte und zum anderen den Ersatz des immateriellen Schadens beantragt, den er seiner Ansicht nach durch deren Erlass erlitten hat.

Das EuG wies die Klage ab und bestätigt die Rechtsakte des Rates.

Die Gründe:
Das Argument, die streitigen Maßnahmen seien de facto von den mit der Ausarbeitung der Vorarbeiten beauftragten Arbeitsgruppen des Rates erlassen worden, überzeugt nicht. Tatsächlich hat sich der Rat lediglich auf diese Arbeiten gestützt, um über den Erlass der angefochtenen Rechtsakte zu entscheiden: Die Tatsache, dass die genannten Gruppen am Prozess der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen mitgewirkt haben, um dem Rat die endgültige Entscheidungsfindung zu erleichtern, bedeutet nicht, dass dieser auf seine Entscheidungsbefugnis verzichtet oder sie an eine seiner Arbeitsgruppen delegiert hat.

Zudem sind die Benennungskriterien, die die Anwendung dieser Maßnahmen ermöglichen und in das weite Ermessen des Rates fallen, objektiv, hinreichend präzise und verhältnismäßig: Zum einen richten sie sich speziell gegen führende Geschäftsleute, die in Russland in einem Kontext tätig sind, in dem die wichtigsten Wirtschaftsakteure eng mit dem Staat verbunden sind. Indem sie eindeutig auf Tätigkeiten von erheblicher Bedeutung Bezug nehmen, betreffen sie zum anderen diejenigen, die in Sektoren tätig sind, in denen für die russische Regierung erhebliche Einnahmen erzielt werden, die als Finanzierungsquellen für deren Maßnahmen und Politik dienen.

Die Anwendung dieser Kriterien unter Berücksichtigung des Umfangs seiner Kapitalbeteiligungen hat zur Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger geführt und nicht, wie er behauptet hat, das Bestreben, ihn aufgrund seiner öffentlichen Bekanntheit zu instrumentalisieren. Er ist nämlich insbesondere der Hauptaktionär von Evraz, der Muttergesellschaft eines der größten in Russland in den Bereichen Stahlindustrie und Bergbau tätigen Konzerne. Er hält zudem Beteiligungen an Norilsk Nickel, einem der weltweit führenden Palladiumproduzenten und einem Hauptakteur auf dem Markt für raffiniertes Nickel. Diese Tätigkeiten, die zur Stahl- und Bergbauindustrie gehören, stellen außerdem eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung dar.

Schließlich entsprechen die Maßnahmen den im Unionsrecht, insbesondere in der Charta der Grundrechte der EU, vorgesehenen Bedingungen für die Einschränkung der Ausübung der Grundrechte und -freiheiten, wie der Freizügigkeit der Unionsbürger, da sie sich auf eine Rechtsgrundlage stützen, die den Umfang dieser Beschränkungen klar und genau festlegt, da sie den "Wesensgehalt" des Rechts des Klägers auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten achten, indem sie Ausnahmen und regelmäßige Überprüfungen vorsehen, und da sie im Hinblick auf das Ziel der Förderung einer friedlichen Beilegung der Krise in der Ukraine verhältnismäßig und angemessen sind.

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