03.02.2026

Schadensersatz wegen Betrugs mit Wasserdiesel

Ein im Bereich der Umwelt- und Energietechnologie tätige Firma und deren Geschäftsführung, die im Jahr 2013 behauptet hatten, über eine industriell nutzbare Technologie zu verfügen, mit der sich aus einem Liter herkömmlichem Dieselkraftstoff und einem Liter Wasser bis zu 1,8 Liter marktfähiger Diesel herstellen lassen sollten, müssen einer chinesischen Unternehmensgruppe, mit sie ein Joint Venture hierzu eingegangen waren, Schadensersatz i.H.v. rd. 3,25 Mio. € zahlen. Die Chinesischen Investoren wurden vorsätzlich über die Leistungsfähigkeit der Anlagen zur Gewinnung von Wasserdiesel getäuscht. Jedenfalls im Jahr 2013 bestand keine Möglichkeit, Anlagen mit den zugesagten Leistungswerten zu liefern.

OLG Oldenburg v. 20.11.2025 - 8 U 256/21
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2013 plante der beklagte, inzwischen verstorbene Geschäftsmann, der mit seiner ebenfalls beklagten Firma im Bereich der Umwelt- und Energietechnologie tätig war, gemeinsam mit der Klägerin, einer chinesischen Unternehmensgruppe, ein Joint Venture. Der Geschäftsmann behauptete, über eine industriell nutzbare Technologie zu verfügen, mit der sich aus einem Liter herkömmlichem Dieselkraftstoff und einem Liter Wasser bis zu 1,8 Liter marktfähiger Diesel herstellen ließen. Nach den Vereinbarungen sollten die deutschen Partner das technische Know-how einbringen und dem Gemeinschaftsunternehmen exklusive Vermarktungsrechte für China einräumen. Die chinesische Seite verpflichtete sich zur Finanzierung der kommerziellen Vermarktung. Im März 2013 flossen zunächst 500.000 €, wenig später nochmals 500.000 €uro und schließlich weitere rd. 2,25 Mio. €.

Vereinbart war die Lieferung von elf Anlagen zur Verbindung von Wasser und Diesel in die Vereinigten Arabischen Emirate bis Februar 2014. Der Geschäftsmann versicherte noch im Jahr 2014, die Anlagen seien versandbereit und könnten zuverlässig eine tägliche Produktionsleistung von 200.000 Litern pro Modul bei einem Verhältnis zwischen Eingangs- und Ausgangsdiesel von mindestens 1:1,5 erzielen. Eine Funktionsprüfung sollte im Mai 2014 in Abu Dhabi stattfinden. Doch dazu kam es nie. Stattdessen wuchsen auf chinesischer Seite massive Zweifel. Am 8.5.2014 erklärten Kläger den Rücktritt vom Vertrag und verlangten ihr Geld zurück. Die Klage richtet sich auch gegen den Sohn des Geschäftsmannes.

Das LG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und verwies die Sache an das LG zurück. Das LG gab der Klage erneut statt. Die hiergegen erneut eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe: 
Die von den Beklagten erhobenen zahlreichen Einwände - von angeblich fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte bis hin zu der Behauptung, es habe weder einen Betrugsvorsatz noch einen Vermögensschaden gegeben, da die produzierten Anlagen jedenfalls das gezahlte Geld wert gewesen seien - überzeugen nicht.

Die Beklagten haben vorsätzlich über die Leistungsfähigkeit der Anlagen getäuscht. Eine weitere Beweisaufnahme hat ergeben, dass jedenfalls im Jahr 2013 objektiv keine Möglichkeit bestand, Anlagen mit den zugesagten Leistungswerten zu liefern. Dies war den Beklagten auch bewusst.

Hintergrund:
Zu demselben Ergebnis war bereits die 2. Große Strafkammer des LG Osnabrück in einem Strafurteil vom 5.9.2024 gelangt. Dort wurde der Sohn des vormaligen Geschäftsführers wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Der inzwischen verstorbene frühere Geschäftsführer selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits verhandlungsunfähig. Auch der vorliegende Schadensersatzprozess richtete sich daher zuletzt nur noch gegen dessen Firma und den Sohn, der nach den Feststellungen der Gerichte am Betrug - wenn auch in untergeordneter Rolle - beteiligt war.

Das zuvor abgetrennte Verfahren gegen den Vater ist nach dessen Tod derzeit auf Antrag des Beklagtenvertreters ausgesetzt, da die Erbfolge bislang ungeklärt ist.

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