25.09.2026

Staatliche Beihilfen: Vergünstigungen für erdgas- bzw. energieintensive Unternehmen

Einem "Unternehmen in Schwierigkeiten" bleiben die für Unternehmen mit hohem Strom- oder Erdgasverbrauch vorgesehenen Vergünstigungen verwehrt.

EuGH v. 24.9.2026 - C-503/25 u.a.
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2024 lehnten die italienischen Behörden die Anträge von Acciaierie d"Italia (ADI), dem größten italienischen Stahlkonzern, auf Aufnahme in die Listen der Unternehmen mit hohem Strom- oder Erdgasverbrauch für das Jahr 2025 ab. Infolgedessen blieben ADI die für solche Unternehmen vorgesehenen finanziellen Vergünstigungen verwehrt. Die Ablehnungen wurden damit begründet, dass ADI, da dieses Unternehmen dem italienischen Verfahren der Sonderverwaltung unterstellt und insolvent sei, im Sinne der Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten als "Unternehmen in Schwierigkeiten" eingestuft worden sei.

Das mit Klagen gegen diese Ablehnungen befasste italienische Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und möchte vom EuGH wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass dem Verfahren der Sonderverwaltung unterstellten Unternehmen der Zugang zu den für Unternehmen mit hohem Strom- oder Erdgasverbrauch vorgesehenen Vergünstigungen versagt wird.

Die Gründe:
Die Kommission hat mit dem Erlass der Leitlinien für Rettungsbeihilfen ihr Ermessen bei der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen bewusst beschränkt. Folglich stellt jede Abweichung von diesen Regeln einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze dar, insbesondere die der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes. Italien hat sich darauf beschränkt, seine Rechtsvorschriften im Bereich der staatlichen Energiebeihilfen an die Vorgaben der Leitlinien der Kommission für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen anzupassen, nach denen Energiebeihilfen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für Rettungsbeihilfen nicht gewährt werden dürfen.

Ein Unternehmen, dass dem Verfahren der Sonderverwaltung unterstellt ist, ist indessen ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne des Unionsrechts, da es sich bei diesem Verfahren um ein Gesamtverfahren handelt, das - was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist - von der vorherigen Feststellung der Insolvenz des betreffenden Unternehmens abhängt. Dass mit den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Insolvenzverfahren das Ziel verfolgt wird, die Wiedererlangung der Rentabilität des betreffenden Unternehmens zu gewährleisten, stellt nicht in Frage, dass diese Unternehmen im Sinne der Leitlinien für Rettungsbeihilfen Unternehmen in Schwierigkeiten sind. Im Übrigen sind Energiebeihilfen nicht mit Rettungsbeihilfen zu verwechseln, mit denen andere Ziele verfolgt werden.

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EuGH PM Nr. 133 vom 24.9.2026