16.04.2026

Sympatex-Verfahren: Urteil gegen Investment-Manager wegen versuchten Betruges zu Lasten von Anleihegläubigern rechtskräftig

Der BGH hat das Urteil des LG München I im "Sympatex-Verfahren" wegen versuchten Betruges zu Lasten von Anleihegläubigern bestätigt. Das LG hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in 261 tateinheitlichen Fällen und falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 660 Tagessätze zu je 200 € verurteilt.

BGH v. 2.4.2026 - 1 StR 78/26
Der Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des LG geriet die S.S.H. GmbH, alleinige Anteilseignerin der Sympatex Technologies GmbH, im Jahr 2017 in Liquiditätsprobleme. Diese gefährdeten u.a. die für 2018 vorgesehene Rückzahlung einer im Jahr 2013 emittierten, über den Open Market der Deutschen Börse AG gehandelten Anleihe über 13 Mio. €. Der rechtskräftig Verurteilte S. und der anderweitig Verfolgte G., welche zum Teil direkt, zum Teil über weitere Gesellschaften alle Anteile an der S.S.H GmbH und damit auch der Sympatex Technologies GmbH hielten, planten deshalb eine Restrukturierung der Anleihe durch einen sog. "Anleiheschnitt", bei dem die Gläubiger der Anleihe auf 90 Prozent ihres Rückzahlungsanspruches gegen die S.S.H. GmbH verzichten sollten. Das Verfahren sollte unter der Legende "Weißer Ritter" durchgeführt werden. Bei der Umsetzung ließ sich der rechtskräftig Verurteilte S. von mehreren Personen unterstützen, u.a. dem Angeklagten, seinem Investment-Manager.

Um in der Gläubigerversammlung vom 1.12.2017 die für die Restrukturierung erforderliche Mehrheit der Stimmen zu erlangen, die, wie sämtliche Beteiligte billigend in Kauf nahmen, für die Anleihegläubiger wirtschaftlich nachteilig war, weil der tatsächliche Wert der Anleihe deutlich über zehn Prozent des Nominalwertes lag, veröffentlichte die S.S.H. GmbH im Zeitraum vom 13.9.2017 bis 1.12.2017 bewusst wahrheitswidrige und irreführende Nachrichten über die geplante Restrukturierung und solche Umstände, die für die Werthaltigkeit der Anleihe von Bedeutung waren. So getäuscht verkaufte ein Teil der Anleihegläubiger in einem von den Anteilseignern der S.S.H. GmbH initiierten, sog. "Tender-Verfahren" Anleihestücke deutlich unter ihrem tatsächlichen Wert an zwei von den Angeklagten als Strohmänner vorgeschobene Gesellschaften. Ein anderer Teil stimmte in der Gläubigerversammlung der für die Gläubiger wirtschaftlich nachteiligen Restrukturierung zu. Insgesamt stand ein Schaden der Anleihegläubiger i.H.v. rd. 1,5 Mio. € inmitten.

Der Angeklagte machte ferner als Zeuge in zwei Zivilverfahren gegen die Sympatex Technologies GmbH bzw. den rechtskräftig Verurteilten S. und den anderweitig Verfolgten G. vor Gericht uneidlich falsche Angaben.

Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in 261 tateinheitlichen Fällen und falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 660 Tagessätze zu je 200 €. Dem Urteil liegt eine Verständigung zugrunde. Die Revision des Angeklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten war zu verwerfen. Das Verfahren ist vor dem LG rechtsfehlerfrei geführt worden. Die aufgrund der erhobenen Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

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BGH PM Nr. 66 vom 13.4.2026