TaxonomieVO: EU-Kommission erlässt neuen delegierten Rechtsakt
Der delegierte Rechtsakt umfasst eine delegierte Verordnung mit 16 Anhängen, welche die delegierte Verordnung zur Berichterstattung (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178), die delegierte Verordnung zu den zwei klimabezogenen Umweltzielen (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139) und die delegierte Verordnung zu den vier nicht-klimabezogenen Umweltzielen (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486) ändert.
Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes
Die Änderungen zur Berichterstattung umfassen insbesondere die Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes und Änderungen an den Meldebögen. Die Änderungen zu den technischen Bewertungskriterien umfassen Änderungen der DNSH-Kriterien im Hinblick auf das Umweltziel Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
Zum Anwendungszeitpunkt
Die neuen EU-Vorschriften sollen bereits für das laufende Geschäftsjahr 2025 gelten, also für die Berichterstattung ab dem ersten Januar 2026. Es besteht jedoch ein Wahlrecht, die Änderungen erst später anzuwenden (Artikel 4 der delegierten Verordnung). Sowohl das EU-Parlament als auch der EU-Rat können innerhalb von max. sechs Monaten Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erheben, sie können aber keine inhaltlichen Änderungen mehr vornehmen. Sollten keine Einwände erhoben werden, wird der delegierte Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht und zu unmittelbar geltendem EU-Recht.
Die Änderungen wurden Anfang des Jahres im Rahmen des Omnibus I-Paketes veröffentlicht und konsultiert. Das DRSC übermittelte der EU-Kommission am 26.3.2025 eine Stellungnahme zur den Änderungsvorschlägen. Die finalen EU-Vorschriften haben sich gegenüber den konsultierten Entwürfen auch geändert: bspw. wurden die Vorschriften zum Wesentlichkeitsgrundsatz umformuliert.
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DRSC PM vom 4.7.2025
Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes
Die Änderungen zur Berichterstattung umfassen insbesondere die Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes und Änderungen an den Meldebögen. Die Änderungen zu den technischen Bewertungskriterien umfassen Änderungen der DNSH-Kriterien im Hinblick auf das Umweltziel Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
Zum Anwendungszeitpunkt
Die neuen EU-Vorschriften sollen bereits für das laufende Geschäftsjahr 2025 gelten, also für die Berichterstattung ab dem ersten Januar 2026. Es besteht jedoch ein Wahlrecht, die Änderungen erst später anzuwenden (Artikel 4 der delegierten Verordnung). Sowohl das EU-Parlament als auch der EU-Rat können innerhalb von max. sechs Monaten Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erheben, sie können aber keine inhaltlichen Änderungen mehr vornehmen. Sollten keine Einwände erhoben werden, wird der delegierte Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht und zu unmittelbar geltendem EU-Recht.
Die Änderungen wurden Anfang des Jahres im Rahmen des Omnibus I-Paketes veröffentlicht und konsultiert. Das DRSC übermittelte der EU-Kommission am 26.3.2025 eine Stellungnahme zur den Änderungsvorschlägen. Die finalen EU-Vorschriften haben sich gegenüber den konsultierten Entwürfen auch geändert: bspw. wurden die Vorschriften zum Wesentlichkeitsgrundsatz umformuliert.
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