Unzulässige Beschwerde eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers gegen Beschlagnahmebeschlüsse
LG Nürnberg-Fürth v. 21.5.2026 - 12 Qs 36/26 u.a.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die drei untenstehenden Beschlagnahmebeschlüsse. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehungen zugunsten der G-GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war. In dessen Rahmen kam es zu Durchsuchungen und zur Sicherstellung von Beweismitteln. Der Ermittlungsrichter des AG erließ hinsichtlich der sichergestellten Unterlagen u.a. folgende Beschlagnahmebeschlüsse:
- 1) Unter dem Az. 57 Gs 1842/26 wurden bei der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft X-GmbH lose Unterlagen bezüglich des Verkaufs eines Rolls Royce an A-GmbH beschlagnahmt.
- 2) Unter dem Az. 57 Gs 1843/26 wurden bei der S-GmbH in B diverse Unterlagen (neun Leitzordner, gesicherte Daten) u.a. zu den Geschäften mit der G-GmbH beschlagnahmt.
- 3) Unter dem Az. 57 Gs 1847/26 wurden bei der G-GmbH diverse Geschäftsunterlagen (12 Leitzordner, Mappen zu einzelnen Autoverkäufen, handschriftliche Aufzeichnungen und digitale Datenträger) beschlagnahmt.
Das AG half den Beschwerden des Beschuldigten nicht ab; das LG gab ihnen statt.
Die Gründe:
Die Beschwerden sind insgesamt unzulässig und waren demgemäß zu verwerfen.
Die Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen und fortdauernden Beschwer. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt somit regelmäßig die unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen durch die angegriffene Maßnahme voraus, d.h. die eigene Beschwer. Diese ist im Fall einer Beschlagnahme regelmäßig gegeben bei dem letzten Gewahrsamsinhaber der Unterlagen und bei deren Eigentümer. Beschwerdeberechtigt kann auch der sonst in seinen Rechten Betroffene sein. Der Beschuldigte als solcher kann sich aber gegen Ermittlungshandlungen, die lediglich Rechte Dritter berühren, nicht wenden.
Daran gemessen lag die erforderliche Beschwer des Beschwerdeführers in keinem der drei Fälle vor. Bei der Durchsuchungsbetroffenen X-GmbH handelt es sich um die Steuerberatungsgesellschaft der G-GmbH, die seit dem Veranlagungszeitraum 2019 deren Steuerangelegenheiten besorgt und die auch an einem Teil der mutmaßlich falschen Steuererklärungen (in objektiver Hinsicht) mitgewirkt haben soll, die den Gegenstand der hiesigen Ermittlungen bilden.
Bei dem dort beschlagnahmten Konvolut betreffend den Verkauf eines Rolls Royce durch die G-GmbH an die A-GmbH für 540.000 € netto handelt es sich um Unterlagen zu einem der im Beschlagnahmebeschluss als verdächtig beschriebenen Fälle, bei denen es zu Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzbesteuerung gekommen sein soll. Es sind Unterlagen, die dem Geschäftsbetrieb der von ihm geführten G-GmbH gehören und lediglich zu steuerlichen Sachbearbeitung an den Steuerberater herausgegeben wurden. Auf dieser Grundlage ist eine eigene Beschwer des Beschwerdeführers nicht erkennbar, weil er keine Rechtsbeziehungen zur G-GmbH mehr hat. Er ist seit dem 21.10.2022 nicht mehr deren Geschäftsführer.
Die Beschwerde war zudem unzulässig, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme bei der S-GmbH richtete, weil es auch insoweit an der eigenen Beschwer des Beschwerdeführers fehlte. Die in B ansässige Firma hatte Geschäftsbeziehungen zur G-GmbH. Der Beschuldigte ist aber weder Geschäftsführer der S-GmbH noch an ihr beteiligt. Die bloße Geschäftsbeziehung begründet keine geschützte Interessen- oder Rechtsposition des Beschwerdeführers, die ihn zum Angriff gegen eine den Geschäftspartner betreffende Beschlagnahme berechtigte.
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