26.09.2022

Verfassungsbeschwerde betreffend Zulässigkeit einer mehrstöckigen Rechtsanwaltsgesellschaft erfolglos

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit einer mehrstöckigen Rechtsanwaltsgesellschaft mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Entscheidung angenommen.

BVerfG v. 4.8.2022 - 1 BvR 1072/17
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin zu 2) ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, in der sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden haben. Im Jahre 2015 gründeten drei ihrer Partner die Beschwerdeführerin zu 1) in der Rechtsform der GmbH. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 1) von der Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen worden war, übertrugen die drei Gründungsgesellschafter ihre Anteile auf die Beschwerdeführerin zu 2), die dadurch Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin zu 1) wurde.

Daraufhin widerrief die Rechtsanwaltskammer die Zulassung der Beschwerdeführerin zu 1), weil die so entstandene "mehrstöckige Rechtsanwaltsgesellschaft" nicht im Einklang mit § 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO (in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung, im Folgenden: BRAO a.F.) stehe. Nach Wortlaut und gesetzgeberischem Willen könnten lediglich natürliche Personen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft werden.

Widerspruch und Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin zu 1) blieben ohne Erfolg. Der BGH wies auch die Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) zurück, da eine Partnerschaftsgesellschaft nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfe. Auch verfassungsrechtlich sei dies nicht geboten (BGH v. 20.3.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16).

Noch am Tag der Verkündung des angegriffenen Urteils des BGH übertrug die Beschwerdeführerin zu 2) sämtliche Anteile an der Beschwerdeführerin zu 1) zurück auf die drei Gründungsgesellschafter, um eine erneute Zulassung der Beschwerdeführerin zu 1) als Rechtsanwaltsgesellschaft zu ermöglichen. Die Rechtsanwaltskammer widerrief daraufhin den angegriffenen Ausgangsbescheid.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, obwohl der Ausgangsbescheid widerrufen worden sei. § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die Regelung der Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 2) an der Beschwerdeführerin zu 1) nicht entgegenstehe. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, einer Partnerschaftsgesellschaft, der ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angehören dürften, das Halten von Anteilen einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu untersagen. Es verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach Ansicht des BGH eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Umständen Anteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft halten könne, eine Partnerschaftsgesellschaft dagegen nicht.

Zum 1. August 2022 trat das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 in Kraft. Gemäß § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO dürfen nunmehr zugelassene Berufsausübungsgesellschaften Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es allerdings, dass der Berufsausübungsgesellschaft mindestens eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Gesellschafter angehören müsse, da Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nur solche Gesellschaften seien, in denen sich Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit anderen Personen zusammenschlössen. Eine Berufsausübungsgesellschaft, deren Gesellschafterkreis sich allein aus Berufsausübungsgesellschaften zusammensetze, sei nicht zulässig.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da es den Beschwerdeführerinnen seit Inkrafttreten des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO zum 1. August 2022 jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt.

Seit Inkrafttreten der Neuregelung geht von den angegriffenen Hoheitsakten keine beeinträchtigende Wirkung mehr aus. Eine beeinträchtigende Wirkung lag zwar trotz Widerrufs des Ausgangsbescheids zunächst noch vor, weil letztinstanzlich festgestellt worden war, dass die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Beteiligungsstruktur nicht zulässig gewesen ist. Diese Feststellung war aber an das Fortdauern der bisherigen Rechtslage geknüpft. Durch die geänderte Rechtslage entfällt die Aussagekraft der angegriffenen Bescheide und Entscheidungen und damit ein Interesse an der Überprüfung von deren Verfassungsmäßigkeit.

Dies gilt umso mehr, als § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO nunmehr die Beteiligung von - nach neuer Terminologie - zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften an anderen Berufsausübungsgesellschaften gestattet und sich im Wortlaut der Norm keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Struktur nicht zulässig sein könnte. Gegenteiliges soll sich laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das den Gesetzentwurf federführend verantwortete, auch nicht aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergeben.

Aufgrund der geänderten Rechtslage kann auch nicht mehr vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden; ebenso wenig, dass die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe. Ein tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtseingriff mit beschränkter Belastungsdauer im Sinne des dargestellten Maßstabs ist nach wie vor nicht ersichtlich.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Freiberufler-GmbH: Partnerschaftsgesellschaft kann nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwalts-GmbH sein
BGH vom 20.3.2017 - ANWZ (BRFG) 33/16
GmbHR 2017, 576

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