Verschmelzungsverträge: Funktionale Gleichwertigkeit ausländischer Notare zu § 6 UmwG
OLG München v. 7.5.2026 - 34 Wx 41/26 e
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte ist eine KG mit einer GmbH als Komplementärin. Sie hatte die Eintragung ihrer Verschmelzung mit einer anderen KG begehrt. Am 8.8.2025 meldete der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Verschmelzung zum Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers an. Beigefügt waren u.a. ein vor einem österreichischen Notar in Linz am 31.7.2025 errichteter Notariatsakt mit Verschmelzungsvertrag, Zustimmungsbeschlüssen und Verzichtserklärungen sowie die Schlussbilanz der Beteiligten zum 31.12.2024.
Der österreichische Notar bestätigte Identität und Belehrung nach österreichischem Recht. Die Parteien verzichteten auf weitergehende Belehrung durch einen ausländischen Notar zu deutschem Recht und erklärten, hierzu bereits beraten worden zu sein. Das Registergericht wies die Anmeldung mit Beschluss vom 14.10.2025 zurück. Es war der Ansicht, die Beurkundung vor einem österreichischen Notar genüge § 6 UmwG nicht, da dieser mangels Kenntnissen des deutschen Rechts die materielle Richtigkeit nicht gewährleisten könne. Die bloße Bekräftigung einer Privaturkunde reiche für die mit der notariellen Beurkundung bezweckte Beratung und Belehrung nicht aus.
Hiergegen legte die Beteiligte Beschwerde ein. Sie machte geltend, Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB verlange keine Beurkundung durch einen deutschen Notar. Entscheidend sei allein die Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundung, die für das österreichische Notariat gegeben sei. Weitere spezialgesetzliche Vorschriften (u.a. § 54 EStDV, § 18 GrEStG, § 17 Abs. 1 BeurkG) stünden dem nicht entgegen. Das Registergericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 17.2.2026 nicht ab.
Das OLG hat den Beschluss aufgehoben und die Sache an das Registergericht zurückverwiesen.
Die Gründe:
Das Rechtsmittel war zulässig und hat vorläufig Erfolg.
Der Eintragung stand nicht entgegen, dass der Verschmelzungsvertrag nur vor einem österreichischen Notar beurkundet worden war. Ob Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB (Ortsform) überhaupt anwendbar war, konnte offenbleiben. Auch bei Zugrundelegung des Wirkungsstatuts erfüllte der Vertrag die Formanforderungen des § 6 UmwG. De Norm verlangt notarielle Beurkundung, fordert aber keinen deutschen Notar. Nach ständiger höchstrichterlicher und überwiegender literarischer Auffassung ist eine ausländische Beurkundung ausreichend, wenn die ausländische Urkundsperson eine der Tätigkeit eines deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und ein Verfahren anzuwenden hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht. Maßgeblich ist die abstrakte Ausgestaltung des fremden Verfahrens.
Diese Gleichwertigkeit ist für den österreichischen Notar und das österreichische Beurkundungsverfahren gegeben (öffentliche Amtsstellung, Unabhängigkeit, Neutralität, Verschwiegenheit, Auswahl- und Aufsichtsmechanismen, Art. 3 Beglaubigungsvertrag, Identitätsfeststellung, Verlesung, Genehmigung, Unterzeichnung). Die Mitteilungspflichten nach § 54 EStDV, § 18 GrEStG sowie die Notarhaftung sind keine tragenden Grundsätze der Form. Die Belehrungs- und Prüfungspflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG sind Soll-Vorschriften und verzichtbar; der damit verbundene Wegfall der materiellen Richtigkeitsgewähr ist hinnehmbar, da das Registergericht inhaltlich voll prüft.
Die Sache wurde nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Registergericht zurückverwiesen, weil dieses mangels Prüfung der weiteren Eintragungsvoraussetzungen noch keine umfassende Sachentscheidung getroffen hatte. Andernfalls ginge der Beteiligten eine Tatsacheninstanz verloren.
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Bayern.Recht
Die Beteiligte ist eine KG mit einer GmbH als Komplementärin. Sie hatte die Eintragung ihrer Verschmelzung mit einer anderen KG begehrt. Am 8.8.2025 meldete der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Verschmelzung zum Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers an. Beigefügt waren u.a. ein vor einem österreichischen Notar in Linz am 31.7.2025 errichteter Notariatsakt mit Verschmelzungsvertrag, Zustimmungsbeschlüssen und Verzichtserklärungen sowie die Schlussbilanz der Beteiligten zum 31.12.2024.
Der österreichische Notar bestätigte Identität und Belehrung nach österreichischem Recht. Die Parteien verzichteten auf weitergehende Belehrung durch einen ausländischen Notar zu deutschem Recht und erklärten, hierzu bereits beraten worden zu sein. Das Registergericht wies die Anmeldung mit Beschluss vom 14.10.2025 zurück. Es war der Ansicht, die Beurkundung vor einem österreichischen Notar genüge § 6 UmwG nicht, da dieser mangels Kenntnissen des deutschen Rechts die materielle Richtigkeit nicht gewährleisten könne. Die bloße Bekräftigung einer Privaturkunde reiche für die mit der notariellen Beurkundung bezweckte Beratung und Belehrung nicht aus.
Hiergegen legte die Beteiligte Beschwerde ein. Sie machte geltend, Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB verlange keine Beurkundung durch einen deutschen Notar. Entscheidend sei allein die Gleichwertigkeit der ausländischen Beurkundung, die für das österreichische Notariat gegeben sei. Weitere spezialgesetzliche Vorschriften (u.a. § 54 EStDV, § 18 GrEStG, § 17 Abs. 1 BeurkG) stünden dem nicht entgegen. Das Registergericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 17.2.2026 nicht ab.
Das OLG hat den Beschluss aufgehoben und die Sache an das Registergericht zurückverwiesen.
Die Gründe:
Das Rechtsmittel war zulässig und hat vorläufig Erfolg.
Der Eintragung stand nicht entgegen, dass der Verschmelzungsvertrag nur vor einem österreichischen Notar beurkundet worden war. Ob Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB (Ortsform) überhaupt anwendbar war, konnte offenbleiben. Auch bei Zugrundelegung des Wirkungsstatuts erfüllte der Vertrag die Formanforderungen des § 6 UmwG. De Norm verlangt notarielle Beurkundung, fordert aber keinen deutschen Notar. Nach ständiger höchstrichterlicher und überwiegender literarischer Auffassung ist eine ausländische Beurkundung ausreichend, wenn die ausländische Urkundsperson eine der Tätigkeit eines deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und ein Verfahren anzuwenden hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht. Maßgeblich ist die abstrakte Ausgestaltung des fremden Verfahrens.
Diese Gleichwertigkeit ist für den österreichischen Notar und das österreichische Beurkundungsverfahren gegeben (öffentliche Amtsstellung, Unabhängigkeit, Neutralität, Verschwiegenheit, Auswahl- und Aufsichtsmechanismen, Art. 3 Beglaubigungsvertrag, Identitätsfeststellung, Verlesung, Genehmigung, Unterzeichnung). Die Mitteilungspflichten nach § 54 EStDV, § 18 GrEStG sowie die Notarhaftung sind keine tragenden Grundsätze der Form. Die Belehrungs- und Prüfungspflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG sind Soll-Vorschriften und verzichtbar; der damit verbundene Wegfall der materiellen Richtigkeitsgewähr ist hinnehmbar, da das Registergericht inhaltlich voll prüft.
Die Sache wurde nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Registergericht zurückverwiesen, weil dieses mangels Prüfung der weiteren Eintragungsvoraussetzungen noch keine umfassende Sachentscheidung getroffen hatte. Andernfalls ginge der Beteiligten eine Tatsacheninstanz verloren.
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