28.12.2021

Verstoß gegen gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG durch Satzungsänderungsbeschluss

Ein Satzungsänderungsbeschluss, der im Fall der Abwicklung der Gesellschaft vorsieht, Vermögen zugunsten unbekannter Aktionäre vor Ablauf eines Jahres zu hinterlegen, seit dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist, verstößt gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG und ist nichtig.

BGH v. 9.11.2021 - II ZR 137/20
Der Sachverhalt:
Die 1889 gegründete Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 3,12 Mio. €. Der Kläger ist Minderheitsaktionär mit einer Beteiligung i.H.v. 1.313 €. Rund 16 % des Grundkapitals entfallen auf Aktionäre, die der Beklagten seit Jahrzehnten unbekannt sind.

Nach Einberufung und Bekanntgabe im Bundesanzeiger fand am 9.7.2018 eine Hauptversammlung statt, auf der unter Tagesordnungspunkt 8 die Ergänzung der Satzung um einen § 19 beschlossen wurde. Er lautet:

"§ 19 Abwicklung der Gesellschaft
  • (1) Im Falle der Abwicklung der Gesellschaft wird das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen unter den Aktionären verteilt.
  • (2) Sollten einzelne Aktionäre zum Zeitpunkt der Verteilung des Vermögens unter den Aktionären unbekannt sein, ist der auf die unbekannten Aktionäre entfallende Anteil an verteilungsfähigem Vermögen für die Dauer von 3 Jahren zu hinterlegen. Die 3-jährige Hinterlegungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist (§ 272 Abs. 1 AktG).
  • (3) Die Kosten für die Hinterlegung werden von den auf die unbekannten Aktionäre entfallenden Anteile am verteilungsfähigen Vermögen abgezogen.
  • (4) Soweit innerhalb der Frist unbekannte Aktionäre berechtigterweise einen Anspruch auf Auszahlung des auf sie entfallenden hinterlegten und verteilungsfähigen Vermögens geltend machen, sind die Zuständigen verpflichtet, auf die entsprechend anteilige Freigabe dieses hinterlegten Vermögens hinzuwirken.
  • (5) Soweit innerhalb der Frist keine berechtigten Ansprüche auf den hinterlegten Betrag geltend gemacht werden, wird der nach Ablauf der Frist verbleibende hinterlegte Betrag unter den zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten Aktionäre der Gesellschaft anteilig verteilt."

Der Kläger erklärte für sich und weitere von ihm vertretene Aktionäre Widerspruch gegen den Hauptversammlungsbeschluss. Er begehrt die Nichtigerklärung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses.

LG und KG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des KG auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das KG hat übersehen, dass sich § 19 Abs. 2 und 5 der Satzung nicht in einer Beschränkung des Anspruchs der Aktionäre auf Beteiligung am Auseinandersetzungsguthaben durch Verkürzung der Verjährung oder Normierung einer Ausschlussfrist erschöpft. § 19 Abs. 2 der Satzung beeinträchtigt vielmehr zugleich die Rechtsstellung der Gesellschaftsgläubiger und unterliegt mit diesem Inhalt von vornherein nicht der Satzungshoheit der Aktionäre. Die Regelung verstößt gegen die gläubigerschützende Vorschrift des § 272 Abs. 1 AktG und ist deshalb nichtig. Daher ist nicht mehr zu entscheiden, ob die Satzungsänderung darüber hinaus auch Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre verletzt. § 272 Abs. 1 AktG verbietet die Verteilung von Vermögen an die Aktionäre vor Ablauf eines Jahres, seit dem der Aufruf der Gläubiger bekanntgemacht worden ist. Nach dem § 272 Abs. 1 AktG zugrundeliegenden Thesaurierungsgebot ist in diesem Stadium der Liquidation jegliche Auszahlung von Gesellschaftsvermögen verboten, da wegen der vorrangigen Gläubigerbefriedigung nicht nur der Gesamtvermögensbestand, sondern auch die Liquidität der aufgelösten Gesellschaft zu sichern ist.

§ 19 Abs. 2 der Satzung sieht eine i.S.v. § 272 Abs. 1 AktG vorzeitige Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Aktionäre vor. Gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung beginnt die dreijährige Hinterlegungsfrist am Schluss des Jahres, in dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB wäre das Gesellschaftsvermögen mithin bereits am 1. Januar desjenigen Jahres zu hinterlegen, das auf das Jahr folgt, in dem der Gläubigeraufruf bekannt gemacht worden ist. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagten enthält § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung damit keine vom Hinterlegungsbeginn unabhängige Regelung der Hinterlegungsfrist, während sich die eigentliche Hinterlegung nach den "gesetzlichen Bestimmungen" in § 19 Abs. 1 der Satzung oder dem "Zeitpunkt der Verteilung des Vermögens" in § 19 Abs. 2 Satz 1 der Satzung richtet.

Mit Jahr im Sinne der Satzungsbestimmung kann nur das Kalenderjahr gemeint sein, da andernfalls dessen Schluss nicht bestimmt werden kann. § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung nimmt damit erkennbar auf die wortgleiche Formulierung in § 199 Abs. 1 BGB Bezug. Aus dem Klammerzusatz "(§ 272 Abs. 1 AktG)" in § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ergibt sich nichts Anderes. Angesichts des klaren Wortlauts der Satzungsbestimmung, nach dem die Hinterlegungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist, ist eine Auslegung dahin, sie beginne nach Ablauf des Jahres, das mit dem Gläubigeraufruf beginnt, oder mit dem Schluss des Jahres, in dem das mit der Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs beginnende Jahr endet, nicht möglich.

Durch die Hinterlegung wird das Vermögen der Beklagten i.S.v. § 272 Abs. 1 AktG verteilt, auch wenn sie nicht auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Hinterlegung ist Erfüllungssurrogat. Ist die Rücknahme ausgeschlossen, wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (§ 378 BGB). Bei nicht ausgeschlossener Rücknahme erlischt die Schuld zwar nicht schon durch die Hinterlegung (§ 379 Abs. 1 BGB). Sie erlischt aber bei Annahme durch den Gläubiger (§ 376 Abs. 2 Nr. 2 BGB), was auch dem bei Hinterlegung unbekannten Gläubiger möglich ist. Unerheblich ist insoweit, dass der Anspruch der Aktionäre auf Teilhabe am Auseinandersetzungserlös wegen § 272 Abs. 1 AktG noch nicht erfüllbar war, so dass eine gleichwohl erfolgte Hinterlegung unrechtmäßig ist. Denn mit der Annahme tritt Erfüllung auch bei unrechtmäßiger Hinterlegung ein. Mit der Annahme innerhalb des Sperrjahrs verstößt der Aktionär auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), so dass sie nicht nichtig ist, sondern ihn lediglich gem. § 62 AktG zur Rückzahlung verpflichtet. Davon abgesehen wird der Gesellschaft auch durch die nicht schuldbefreiende Hinterlegung dem Zweck des § 272 Abs. 1 AktG zuwider Liquidität entzogen. Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung durch Gläubiger der Gesellschaft gem. § 377 Abs. 1 BGB zudem nicht unterworfen.

Mehr zum Thema:

  • Aufsatz: Schuldrechtliche Bar- und Sachaufgelder in der Aktiengesellschaft (Atta, AG 2021, 306)
  • Aufsatz: Der Ausgleich eines spaltungsbedingten Bilanzverlusts einer Aktiengesellschaft (Prinz/Rösner, AG 2021, 148)
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