Vierteljährliche Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat auch bei zeitweisem Stillstand der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft
BGH v. 14.10.2025 - II ZR 78/24
Der Sachverhalt:
Der Beklagte zu 1 (Beklagter) war Gründer und seit Januar 2011 Aufsichtsratsvorsitzender einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft, der Streitverkündeten. Weitere Aufsichtsratsmitglieder waren die Beklagten zu 2) und 3). Der Beklagte wurde auf der Hauptversammlung vom 31.8.2018 abberufen. Satzungsgemäßer Gegenstand der Aktiengesellschaft war der Handel und die Vermittlung von Versicherungen. Nebengeschäfte waren nur erlaubt, wenn sie für den Unternehmensgegenstand notwendig und nützlich erscheinen.
Entgegen ihrem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand tätigte die Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, den ehemaligen Beklagten zu 4), ab Ende April 2015 Grundstücksgeschäfte. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Grundstücke in Zwangsversteigerungen zu ersteigern und diese anschließend wiederum in öffentlichen Grundstücksauktionen anzubieten. Der Kläger erwarb am 6.9.2015 (Objekt A) und am 5.12.2015 (Objekt R) zwei Grundstücke von der Aktiengesellschaft. Beide Grundstücksgeschäfte mussten rückabgewickelt werden, weil die Aktiengesellschaft dem Kläger nicht das Eigentum an den Grundstücken verschaffen konnte.
Der Kläger erwirkte gegen die Aktiengesellschaft im September 2017 ein Versäumnisurteil, in dem diese u.a. dazu verurteilt wurde, an ihn rd. 108.000 € nebst Zinsen und 245.000 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung eines Erbbaurechts. Der Kläger verfügt weiter über einen vollstreckbaren Kostentitel gegen die Aktiengesellschaft über rd. 15.000 € nebst Zinsen. Befriedigung aus diesen Titeln konnte der Kläger nur teilweise erlangen. Der Kläger ließ u.a. die behaupteten Schadensersatzansprüche der Aktiengesellschaft gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Aufsichtsratsmitglied gem. § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Mit seiner auf Zahlung von rd. 143.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage macht der Kläger jetzt noch gegen den Beklagten diese Schadensersatzansprüche der Aktiengesellschaft geltend.
LG und KG wies die Klage gegen die Beklagten 1) bis 3) ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH den Beschluss des KG insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des LG hinsichtlich des Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der Begründung des KG kann ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus den von ihm gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Schadensersatzansprüchen der Aktiengesellschaft gem. § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht verneint werden.
Der Beklagte hat seine in § 111 Abs. 1 AktG statuierte Pflicht, den Vorstand der Aktiengesellschaft zu überwachen und diesen an der Vornahme satzungswidriger Grundstücksgeschäfte zu hindern, verletzt, weil er nicht darauf hingewirkt hat, dass der Vorstand seiner Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG nachkommt. Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht. Der Aufsichtsrat hat u.a. darüber zu wachen, dass der Vorstand nicht die Grenzen des in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstands überschreitet oder sonst rechtswidrig handelt. Erfährt der Aufsichtsrat, dass der Vorstand außerhalb des Unternehmensgegenstands handelt, muss er gegen den Rechtsverstoß einschreiten. Das KG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass im Fall eines zeitweisen Stillstands der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats an diesen Umstand anzupassen und nur in eingeschränktem Umfang auszuüben waren. Infolgedessen konnte sich der Beklagte als Aufsichtsratsmitglied nicht darauf beschränken, nur zum Ende des Jahres den Jahresabschluss anzufordern und die Kontenbewegungen zu prüfen, bis er auf Basis dieser Prüfung Kenntnis davon erlangt hätte, dass die Aktiengesellschaft eine Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen hatte.
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft zu berichten. Eingehen muss der Vorstand dabei auch auf die Markt- und Auftragslage sowie auf außergewöhnliche Risiken und Besonderheiten des Geschäftsverlaufs. Die Berichts- und Informationspflichten treffen den Vorstand als dessen Bringschuld. Der Aufsichtsrat muss bei einer unzureichenden Berichterstattung darauf hinwirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigt. Der Aufsichtsrat kann sich seiner Verantwortung und seiner Inanspruchnahme wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz somit nicht durch den Hinweis auf die nachlässige Informationspolitik des Vorstands entziehen. Erscheinen die vom Vorstand erteilten Berichte unklar, unvollständig oder unrichtig, hat der Aufsichtsrat nachzufragen und ggf. eigene Nachforschungen anzustellen.
Eine Frage des Gangs der Geschäfte und der Lage der Gesellschaft ist insbesondere auch, ob die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft eingestellt, ob sie später wieder aufgenommen und ob sie auf zusätzliche Geschäftsfelder ausgeweitet wird, weil dies die geschäftliche Situation der Gesellschaft ganz maßgeblich beeinflusst und es sich fraglos um eine "Besonderheit des Geschäftsverlaufs" handelt. Bereits deswegen entfällt die Berichtspflicht auch in Zeiten, in denen die Aktiengesellschaft keiner Geschäftstätigkeit nachgeht, nicht. Hinzu kommt, dass der Bericht über den Gang der Geschäfte gem. § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG "regelmäßig, mindestens vierteljährlich" zu erstatten ist. Die Pflicht zur vierteljährlichen Berichterstattung bildet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur das Minimum eines regelmäßigen Informationsflusses und ist zwingendes Recht.
Eine eingeschränkte bzw. zum Stillstand gekommene Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wird sich zwar regelmäßig auf den Umfang der Vorstandsberichte gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG auswirken, lässt die mindestens vierteljährliche Berichtspflicht des Vorstands nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG, und damit korrespondierend die Informationspflicht des Aufsichtsrats, aber nicht entfallen. Zwar hat der Aufsichtsrat im Fall eines Stillstands der Geschäftstätigkeit regelmäßig rein faktisch wenig zu überprüfen. Die Berichtspflichten gelten aber entgegen der Revisionserwiderung nicht nur für wirtschaftlich aktive Aktiengesellschaften. Die Auffassung, bei einem zeitweiligen Stillstand der Geschäftstätigkeit genüge die jährliche Prüfung des Jahresabschlusses und der Kontobewegungen der wirtschaftlich inaktiven Gesellschaft, so dass die Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG entfalle, findet im Gesetz keine Stütze und steht in Widerspruch zum Sinn und Zweck des § 111 Abs. 1 AktG und den gesetzlichen Mindestanforderungen in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG.
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Der Beklagte zu 1 (Beklagter) war Gründer und seit Januar 2011 Aufsichtsratsvorsitzender einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft, der Streitverkündeten. Weitere Aufsichtsratsmitglieder waren die Beklagten zu 2) und 3). Der Beklagte wurde auf der Hauptversammlung vom 31.8.2018 abberufen. Satzungsgemäßer Gegenstand der Aktiengesellschaft war der Handel und die Vermittlung von Versicherungen. Nebengeschäfte waren nur erlaubt, wenn sie für den Unternehmensgegenstand notwendig und nützlich erscheinen.
Entgegen ihrem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand tätigte die Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, den ehemaligen Beklagten zu 4), ab Ende April 2015 Grundstücksgeschäfte. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Grundstücke in Zwangsversteigerungen zu ersteigern und diese anschließend wiederum in öffentlichen Grundstücksauktionen anzubieten. Der Kläger erwarb am 6.9.2015 (Objekt A) und am 5.12.2015 (Objekt R) zwei Grundstücke von der Aktiengesellschaft. Beide Grundstücksgeschäfte mussten rückabgewickelt werden, weil die Aktiengesellschaft dem Kläger nicht das Eigentum an den Grundstücken verschaffen konnte.
Der Kläger erwirkte gegen die Aktiengesellschaft im September 2017 ein Versäumnisurteil, in dem diese u.a. dazu verurteilt wurde, an ihn rd. 108.000 € nebst Zinsen und 245.000 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung eines Erbbaurechts. Der Kläger verfügt weiter über einen vollstreckbaren Kostentitel gegen die Aktiengesellschaft über rd. 15.000 € nebst Zinsen. Befriedigung aus diesen Titeln konnte der Kläger nur teilweise erlangen. Der Kläger ließ u.a. die behaupteten Schadensersatzansprüche der Aktiengesellschaft gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Aufsichtsratsmitglied gem. § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Mit seiner auf Zahlung von rd. 143.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage macht der Kläger jetzt noch gegen den Beklagten diese Schadensersatzansprüche der Aktiengesellschaft geltend.
LG und KG wies die Klage gegen die Beklagten 1) bis 3) ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH den Beschluss des KG insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des LG hinsichtlich des Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Mit der Begründung des KG kann ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus den von ihm gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Schadensersatzansprüchen der Aktiengesellschaft gem. § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht verneint werden.
Der Beklagte hat seine in § 111 Abs. 1 AktG statuierte Pflicht, den Vorstand der Aktiengesellschaft zu überwachen und diesen an der Vornahme satzungswidriger Grundstücksgeschäfte zu hindern, verletzt, weil er nicht darauf hingewirkt hat, dass der Vorstand seiner Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG nachkommt. Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht. Der Aufsichtsrat hat u.a. darüber zu wachen, dass der Vorstand nicht die Grenzen des in der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstands überschreitet oder sonst rechtswidrig handelt. Erfährt der Aufsichtsrat, dass der Vorstand außerhalb des Unternehmensgegenstands handelt, muss er gegen den Rechtsverstoß einschreiten. Das KG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass im Fall eines zeitweisen Stillstands der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats an diesen Umstand anzupassen und nur in eingeschränktem Umfang auszuüben waren. Infolgedessen konnte sich der Beklagte als Aufsichtsratsmitglied nicht darauf beschränken, nur zum Ende des Jahres den Jahresabschluss anzufordern und die Kontenbewegungen zu prüfen, bis er auf Basis dieser Prüfung Kenntnis davon erlangt hätte, dass die Aktiengesellschaft eine Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen hatte.
Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft zu berichten. Eingehen muss der Vorstand dabei auch auf die Markt- und Auftragslage sowie auf außergewöhnliche Risiken und Besonderheiten des Geschäftsverlaufs. Die Berichts- und Informationspflichten treffen den Vorstand als dessen Bringschuld. Der Aufsichtsrat muss bei einer unzureichenden Berichterstattung darauf hinwirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigt. Der Aufsichtsrat kann sich seiner Verantwortung und seiner Inanspruchnahme wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz somit nicht durch den Hinweis auf die nachlässige Informationspolitik des Vorstands entziehen. Erscheinen die vom Vorstand erteilten Berichte unklar, unvollständig oder unrichtig, hat der Aufsichtsrat nachzufragen und ggf. eigene Nachforschungen anzustellen.
Eine Frage des Gangs der Geschäfte und der Lage der Gesellschaft ist insbesondere auch, ob die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft eingestellt, ob sie später wieder aufgenommen und ob sie auf zusätzliche Geschäftsfelder ausgeweitet wird, weil dies die geschäftliche Situation der Gesellschaft ganz maßgeblich beeinflusst und es sich fraglos um eine "Besonderheit des Geschäftsverlaufs" handelt. Bereits deswegen entfällt die Berichtspflicht auch in Zeiten, in denen die Aktiengesellschaft keiner Geschäftstätigkeit nachgeht, nicht. Hinzu kommt, dass der Bericht über den Gang der Geschäfte gem. § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG "regelmäßig, mindestens vierteljährlich" zu erstatten ist. Die Pflicht zur vierteljährlichen Berichterstattung bildet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur das Minimum eines regelmäßigen Informationsflusses und ist zwingendes Recht.
Eine eingeschränkte bzw. zum Stillstand gekommene Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wird sich zwar regelmäßig auf den Umfang der Vorstandsberichte gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG auswirken, lässt die mindestens vierteljährliche Berichtspflicht des Vorstands nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG, und damit korrespondierend die Informationspflicht des Aufsichtsrats, aber nicht entfallen. Zwar hat der Aufsichtsrat im Fall eines Stillstands der Geschäftstätigkeit regelmäßig rein faktisch wenig zu überprüfen. Die Berichtspflichten gelten aber entgegen der Revisionserwiderung nicht nur für wirtschaftlich aktive Aktiengesellschaften. Die Auffassung, bei einem zeitweiligen Stillstand der Geschäftstätigkeit genüge die jährliche Prüfung des Jahresabschlusses und der Kontobewegungen der wirtschaftlich inaktiven Gesellschaft, so dass die Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG entfalle, findet im Gesetz keine Stütze und steht in Widerspruch zum Sinn und Zweck des § 111 Abs. 1 AktG und den gesetzlichen Mindestanforderungen in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG.
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