09.08.2022

Voraussetzungen für die Amtsfähigkeit eines Geschäftsführers

§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG verweist auch auf die §§ 265c bis 265e StGB. Der Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG ist eindeutig. Er schließt die §§ 265c, 265d und 265e StGB ein.

BGH v. 28.6.2022 - II ZB 8/22
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Gründungsgesellschafter und bestellter Geschäftsführer der c. UG (haftungsbeschränkt). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11.6.2021 hatte er die Gesellschaft, die abstrakte Vertretungsregelung und seine Bestellung zum Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Darin versicherte er u.a.:

"Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.

a)
Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt ... nach § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), § 265b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Auch im Ausland wurde ich nicht wegen einer vergleichbaren Tat rechtskräftig verurteilt."


Das Registergericht hat den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Versicherung nicht auf § 265c StGB (Sportwettbetrug), § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und § 265e StGB (Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehe. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Das galt auch für die anschließende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Gründe:
Die angemeldete Eintragung kann nicht erfolgen, weil der Antragsteller entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht versichert hat, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1, Satz 3 GmbHG entgegenstehen. Die in der Anmeldung enthaltene Versicherung bleibt dahinter zurück, weil sie sich ausdrücklich auf die vor Inkrafttreten des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11.4.2017 von dieser Verweisung erfassten Straftatbestände beschränkt.

§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG enthält keinen statischen Verweis, der sich einzig auf die bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1.11.2008 (Gesetz vom 23.10.2008 - MoMiG) geltenden Straftatbestände der §§ 263 bis 264a StGB und §§ 265b bis 266a StGB bezieht. Zwar ist die Frage streitig. So geht eine Meinung aufgrund des Wortlauts von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG davon aus, dass die Vorschrift auch auf die durch Gesetz vom 11.4.2017 neu in das Strafgesetzbuch eingefügten Vorschriften der §§ 265c bis 265e StGB verweist (sog. dynamische Verweisung. Anderer Auffassung zufolge, die insbesondere mit der Entstehungsgeschichte von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG argumentiert, ist der mit Inkrafttreten des MoMiG gegebene Strafrechtsbestand festgeschrieben worden (sog. statische Verweisung).

Die erstgenannte Auffassung ist richtig (vgl. bereits BGH, Beschl. v. 3.12.2019 - II ZB 18/19, ZIP 2020, 73 Rn. 16; dazu Bochmann, EWiR 2020, 135, 136; Brand, GmbHR 2020, 200, 204). Denn § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG verweist auch auf die durch Gesetz vom 11.4.2017 neu in das Strafgesetzbuch eingefügten Vorschriften der §§ 265c bis 265e StGB. Der Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG ist eindeutig. Er schließt die §§ 265c, 265d und 265e StGB ein. Bei diesem Befund, der auch von der Gegenauffassung nicht in Abrede gestellt wird, bedeutete der Ausschluss dieser Vorschriften eine teleologische Reduktion. Diese Voraussetzungen lassen sich nicht feststellen. Damit fehlt es an einer Rechtfertigung der Gegenauffassung.

Mehr zum Thema:

BGH Beschl. v. 3.12.2019 - II ZB 18/19
Keine Eignung auch eines Teilnehmers an vorsätzlicher Straftat für GmbH-Geschäftsführeramt
ZIP 2020, 73

Aufsatz:
Christian Bochmann
Keine Eignung für GmbH-Geschäftsführeramt auch bei Teilnahme an vorsätzlicher Straftat
EWiR 2020, 135

Aufsatz:
Christian Brand
Inhabilität auch bei Teilnahme an Katalogtat; Löschung der Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers durch Registergericht von Amts wegen
GmbHR 2020, 200

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