Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 12)
Unionsrechtliche Unzulässigkeit der Stimmrechtszurechnung aufgrund Abstimmung in sonstiger Weise ohne Vereinbarung
Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in der durch die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/109 in geänderter Fassung festgelegten Mitteilungspflichten auch auf Stimmrechtsinhaber angewandt werden, die ihr Verhalten in Bezug auf den Emittenten der Aktien, an die die Stimmrechte geknüpft sind, auf andere Weise als auf Grund einer zwischen ihnen getroffenen "Vereinbarung" i.S.v. Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 2004/109 in geänderter Fassung abstimmen, entgegensteht, sofern die sich aus einer solchen nationalen Regelung ergebende Pflicht nicht in direktem Zusammenhang mit "Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen ..., die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen", i.S.v. Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004/109 in geänderter Fassung steht.
(amtl.)
KG 16.4.2025, 23 U 9/25
Fragen der Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB n.F.
1. Steht dem Kommanditisten einer Einheits-KG ein Recht zur Selbsteinberufung einer Gesellschafterversammlung ihrer Komplementär-GmbH gem. § 50 Abs. 3 GmbHG zu?
2. Wer stimmt in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH für oder an Stelle der Einheits-KG ab und ist dementsprechend zu laden?
3. Gegen ein Hineinlesen des § 170 Abs. 2 HGB in § 50 GmbHG sprechen gewichtige dogmatische Bedenken (Wortlaut; eng auszulegende Ausnahmeregelung, keine planwidrige Regelungslücke). Erklärtes Ziel der Neuregelung des § 170 Abs. 2 HGB ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse in der KG in der GmbH-Versammlung widerspiegeln und so die Blockade insbesondere durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer aufgehoben wird.
(alle nicht amtl.)
BFH 3.6.2025, VIII R 21/22
Vorabentscheidungsersuchen zur Erstattung von Kapitalertragsteuer an japanische Mutterkapitalgesellschaften
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Verdrängt die Niederlassungsfreiheit in Art. 49 AEUV (ABl. EU 2008, Nr. C 115, 47) für die Überprüfung von § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan 1966 die Kapitalverkehrsfreiheit in Art. 63 AEUV als Prüfungsmaßstab, da
- einerseits - diese Regelungen zwar einen abgeltenden (definitiven) Einbehalt deutscher Kapitalertragsteuer i.H.v. 15 % auf die Dividenden der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unabhängig von der Beteiligungshöhe einer japanischen Mutterkapitalgesellschaft anordnen,
- aber - andererseits - die von der Klägerin geltend gemachte Beschränkung durch den Kapitalertragsteuereinbehalt nur deshalb eintreten kann, weil die Klägerin zu mindestens 25 % an der ausschüttenden GmbH beteiligt ist und sie die vollständige Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer neben der Inanspruchnahme einer japanischen Steuerbefreiung i.H.v. 95 % der Dividenden beantragt,
- so dass die Klägerin für den Zusammenschluss mit der GmbH im Ergebnis eine binnenmarktähnliche Vollentlastung der Dividende wie im Anwendungsbereich des Art. 5 der Richtlinie 90/435/EWG (ABl. EG 1990 Nr. L 225, 6, Nr. L 266, 20, 1997, Nr. L 16, 98), geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. EU 2006 Nr. L 363, 129; Mutter-Tochter-Richtlinie) begehrt?
2. Falls die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab nicht verdrängt wird:
Stellt die abgeltende Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die Dividenden gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan 1966 unter den Umständen des Streitfalls eine von der Bundesrepublik Deutschland verursachte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit der Klägerin dar, wenn
- einerseits - die deutsche Kapitalertragsteuer, welche auf die Dividende erhoben wurde, bei gebietsansässigen Mutterkapitalgesellschaften auch ab dem 1.4.2009 bei der Veranlagung angerechnet und erstattet werden kann, und
- andererseits - die Klägerin die deutsche Kapitalertragsteuer auf die Dividenden gem. Art. 23 Abs. 2 DBA-Japan 1966 zwar vor dem 1.4.2009 in vollem Umfang auf die japanische Körperschaftsteuer anrechnen konnte,
- dies ab dem 1.4.2009 aber allein deshalb misslingt, weil die Dividenden von der GmbH bei der Klägerin durch eine neu eingeführte japanische Steuerbefreiung zu 95 % steuerbefreit werden?
3. Falls eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit anzunehmen sein sollte:
a) Kann die definitive Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan 1966 durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses in Gestalt einer Aufteilung der Besteuerungsrechte für die Dividende nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 DBA-Japan 1966 gerechtfertigt werden?
b) Kann die definitive Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer dadurch gerechtfertigt werden, dass die Klägerin die Befreiung vom Kapitalertragsteuereinbehalt nicht neben der Steuerbefreiung der Dividende in Japan im Wege einer Doppelbegünstigung beanspruchen kann?
4. Falls durch die definitive Erhebung der deutschen Kapitalertragsteuer eine unzulässige und nicht gerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gegeben sein sollte:
Ist es mit Art. 63 AEUV vereinbar, wenn die Erstattung der Kapitalertragsteuer an die Klägerin von den Voraussetzungen abhängig gemacht wird, dass
- die Klägerin neben der Vorlage einer deutschen Steuerbescheinigung über den Einbehalt der Kapitalertragsteuer zusätzlich den Betrag der deutschen Kapitalertragsteuer in Euro beziffern muss, der in Japan im Bezugsjahr der streitigen Dividenden nicht auf die japanische Körperschaftsteuer angerechnet werden kann, so dass die Erstattung erst zu gewähren ist, wenn die Angaben der Klägerin dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nachgewiesen worden sind oder wenn diese Angaben dem BZSt im Wege des Informationsaustauschs mit der japanischen Steuerverwaltung bestätigt worden sind,
- während eine gebietsansässige Mutterkapitalgesellschaft für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer in der deutschen Körperschaftsteuerveranlagung nur eine Bescheinigung der deutschen Steuerbehörden über den Einbehalt und die Abführung der Kapitalertragsteuer vorlegen muss?
(alle amtl.)
BFH 26.2.2025, I R 33/21
Zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens erlangt, das zu einer Frage ergangen ist, auf die das Gericht im Urteil entscheidungserheblich abstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerungen eines anderen Beteiligten Anlass gegeben hätten, zu dem betreffenden Thema vorzutragen.
2. Der Begriff "andere Entgelte" in Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 umfasst nicht die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters.
3. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes 2000 fällt unter die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - (heute Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -). Die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) wird grundsätzlich nicht durch Ausführungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion über eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschränkte Anwendung einer Norm beeinflusst.
(alle amtl.)