Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 13)
Kein Betrug durch Unterlassen eines Vorstandsmitglieds beim Verkauf von nichtexistierenden oder völlig wertlosen Aktien durch Aktionäre
1. Ein Betrug durch Unterlassen setzt nach § 13 Abs. 1 StGB eine Garantenpflicht des Täters voraus.
2. Die Garantenpflicht eines Vorstandsmitglieds gegenüber Anlegern lässt sich nicht aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG herleiten, weil die aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG resultierenden Pflichten grundsätzlich nur gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft, nicht aber gegenüber außenstehenden Dritten bestehen.
3. Ist das Vorstandsmitglied weder in die Verhandlungen beim Aktienverkauf involviert, noch tritt es sonst gegenüber Anlegern nach außen in Erscheinung, und ist der Erwerb von Geschäftsanteilen nur vorgetäuscht, besteht zwischen dem Vorstandsmitglied und den getäuschten Anlegern keine gesellschaftsrechtliche Beziehung, aus der sich eine Garantenpflicht herleiten lässt.
4. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied zweier Mantelgesellschaften in Vorbereitung des Verkaufs von Aktien durch Dritte und die Tätigkeiten im Rahmen der geplanten wirtschaftlichen Neugründung dieser Gesellschaften stellten kein pflichtwidriges, eine Garantenpflicht aus Ingerenz begründendes Vorverhalten dar, wenn das Vorstandsmitglied zur Zeit dieser für sich genommen rechtmäßigen Handlungen keine Kenntnis vom betrügerischen Zweck des Gesellschaftserwerbs hatte.
(alle nicht amtl.)
KG 30.9.2025, 22 W 24/25
Stellt sich eine Kapitalgesellschaft als leere Hülle dar, gelten die Regeln der sog. wirtschaftlichen Neugründung
Stellt sich eine Kapitalgesellschaft als leere Hülle dar, betreibt sie also kein aktives Unternehmen, an das die Fortführung eines Geschäftsbetriebs, sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann, gelten die Regeln der sog. wirtschaftlichen Neugründung, so dass die bei einer rechtlichen Neugründung geltenden präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln anzuwenden sind. In diesen Fällen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesellschaft über das vorgesehene Stammkapital noch als Reinvermögen verfügt.
(amtl.)
BFH 26.2.2025, I R 33/21
Zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens erlangt, das zu einer Frage ergangen ist, auf die das Gericht im Urteil entscheidungserheblich abstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerungen eines anderen Beteiligten Anlass gegeben hätten, zu dem betreffenden Thema vorzutragen.
2. Der Begriff "andere Entgelte" in Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 umfasst nicht die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters.
3. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes 2000 fällt unter die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV - (heute Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) wird grundsätzlich nicht durch Ausführungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion über eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschränkte Anwendung einer Norm beeinflusst.
(alle amtl.)
BFH 25.2.2025, VIII R 32/21
Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 MTR zu erstatten sind
1. Das zweigeteilte Verfahren des Kapitalertragsteuereinbehalts mit dem Erfordernis für den Anteilseigner, sich die Kapitalertragsteuer gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG antragsgebunden erstatten zu lassen, ist mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar.
2. Erstattungsbeträge zur Kapitalertragsteuer gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) sind nach dem Unionsrecht zu verzinsen, wenn dem Anteilseigner vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung der Kapitalertragsteuer unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 ohne Anhaltspunkte, die auf eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall hindeuten, vorenthalten wird.
3. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wird, drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags. Er endet mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.
4. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 vom BZSt widerrufen wird, ohne dass Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen, mit dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer und endet mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.
5. Die Zinsen sind für den relevanten Zinslauf nach dem Zinssatz gem. § 238 AO ohne Begrenzung auf volle Zinsmonate und unter Berücksichtigung der Regelung in § 187 Abs. 1 BGB taggenau zu ermitteln.
(alle amtl.)