13.04.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 16)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 25.2.2026, II ZB 16/24
Anspruch eines Nichtanwalts auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Ist der Antragsteller nicht selbst Rechtsanwalt, hat er in einem Spruchverfahren auch dann regelmäßig einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn er bereits in einer größeren Zahl von Fällen (hier mindestens 20) als Antragsteller in Spruchverfahren aufgetreten ist.
(amtl.)

 

Schl.-Holst. OLG 11.2.2026, 9 W 124/25
Ein durch Einziehungsbeschluss ausgeschlossener (Minderheits-)Gesellschafter kann im Rahmen einer gegen die GmbH gerichteten einstweiligen Verfügung das Verbot erwirken, eine neue Gesellschafterliste einzureichen.

1. Eine in der GmbH-Satzung für die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse vorgesehene Frist von vier Wochen ist unwirksam.

2. § 167 ZPO ist auf die Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse der GmbH anwendbar. Eine erst ca. vier Wochen nach Einreichung der Klage erfolgte Zustellung ist unter bestimmten Voraussetzungen als "demnächst erfolgt" und damit als fristgerecht anzusehen.

3. Ein durch Einziehungsbeschluss ausgeschlossener Gesellschafter kann im Rahmen einer gegen die GmbH gerichteten einstweiligen Verfügung das Verbot erwirken, eine neue Gesellschafterliste einzureichen.

4. Im Fall einer nach dem Einziehungsbeschluss bereits erfolgten Einreichung einer neuen Gesellschafterliste setzt eine einstweilige Verfügung auf Korrektur in Form der Einreichung der alten Liste nicht voraus, dass das Vorgehen der GmbH erkennbar darauf gerichtet ist, einen effektiven und präventiven Rechtsschutz des ausgeschlossenen Gesellschafters zu vereiteln.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 19.11.2025, I R 40/23
Einkommensminderung i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG

1. Aus § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG ergibt sich keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nur auf Körperschaften als Gesellschafter; folglich fallen auch natürliche Personen als Gesellschafter unter die Vorschrift.

2. Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen ist keine Einkommensminderung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG.
(alle amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt