22.04.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 17)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 12.11.2024, XI ZB 14/21
Zur Vertriebsverantwortung von Gründungsgesellschaftern

1. Zur Vertriebsverantwortung von Gründungsgesellschaftern.

2. Zur Pflicht, einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.
(alle amtl.)

 

EuGH 12.9.2024, C-17/22, C-18/22 - HTB Neunte Immobilien Portfolio
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Herausgabe der Kontaktdaten der Gesellschafter eines Investmentfonds in Form einer Publikums-KG an Mitgesellschafter

1. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO ist dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, auf Anfrage eines Gesellschafters eines als Publikumspersonengesellschaft organisierten Investmentfonds Informationen über alle Gesellschafter, die durch Treuhandgesellschaften an diesem Investmentfonds mittelbar beteiligt sind, unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung am Kapital dieses Fonds weiterzugeben, damit mit ihnen Kontakt aufgenommen werden kann, um mit ihnen über den Abkauf ihrer Gesellschaftsanteile zu verhandeln oder um sich mit ihnen zur gemeinsamen Willensbildung im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen abzustimmen, nur dann im Sinne dieser Bestimmung als für die Erfüllung des Vertrags, auf dessen Grundlage diese Gesellschafter solche Beteiligungen erworben haben, erforderlich angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für dieselben Gesellschafter bestimmten Vertragsleistung ist, so dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte. Dies ist nicht der Fall, wenn dieser Vertrag die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an andere Anteilseigner ausdrücklich ausschließt.

2. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist dahin auszulegen, dass eine solche Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn sie zur Verwirklichung eines solchen berechtigten Interesses absolut notwendig ist und unter Würdigung aller relevanten Umstände die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Gesellschafter gegenüber diesem berechtigten Interesse nicht überwiegen.

3. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO ist dahin auszulegen, dass die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, wie es durch die Rechtsprechung dieses Mitgliedstaats präzisiert wurde, sofern diese Rechtsprechung klar und präzise ist, ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist und sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, zu dem sie in einem angemessenen Verhältnis steht.
(alle amtl.)

 

FG Köln 4.12.2024, 12 K 1271/23
Anteilsübertragungsgewinn als Arbeitslohn eines Geschäftsführers bei bedingtem Mindestfortbestand der Geschäftsführungstätigkeit

1. Die Entscheidung, ob es sich bei einem Kaufpreisbestandteil um Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder um Arbeitslohn handelt, ist unter Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls nach dem Veranlassungsprinzip zu treffen. Die subjektiven Einschätzungen der Beteiligten sind dabei unerheblich. Dies gilt auch bei Drittzuwendungen.

2. Die Qualifikation als Arbeitslohn setzt einen geldwerten Vorteil voraus, der einen finalen Zusammenhang mit dem individuellen Dienstverhältnis des Arbeitnehmers in dem Sinne aufweist, dass die Zuwendung Entlohnungscharakter aufweist und nicht auf Grund einer anderen Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt wird.

3. Für die Annahme von Arbeitslohn spricht daher, wenn der Verbleib eines Anteilsübertragungsgewinns rechtlich und tatsächlich an die weitere Ausübung der Geschäftsführertätigkeit geknüpft ist.
(alle nicht amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt