Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 17)
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Einsicht in die Handakte des Abschlussprüfers; Verjährung des Auskunftsanspruchs
1. Der schuldrechtliche Vertrag über die Jahres- und Konzernabschlussprüfung gem. § 316 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB ist als Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 Abs. 1 BGB), zu qualifizieren (Anschluss an BGH v. 30.4.1992 - III ZR 151/91, BGHZ 118, 142 = AG 1992, 438 m. Anm. Claussen und v. 23.10.1997 - III ZR 275/96; v. 23.6.2022 - IX ZR 75/21, ZIP 2022, 1608 = AG 2022, 908; v. 28.4.2022 - IX ZR 68/21, WM 2022, 1069; v. 28.4.2022 - IX ZR 69/21, WM 2022, 1227). Der Abschlussprüfer unterliegt damit den aus §§ 666, 667 BGB i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB folgenden Pflichten.
2. Der Lauf der Verjährung von Auskunftsansprüchen gem. § 666 Fall 2 BGB und Rechenschaftsansprüchen gem. § 666 Fall 3 BGB beginnt spätestens mit Beendigung der Ausführung des Auftrags; § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB sind insoweit nicht entsprechend anwendbar (Fortführung von BGH v. 16.6.2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 = WM 2017, 1569; v. 1.12.2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 = ZIP 2012, 929; v. 3.11.2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 = ZIP 2012, 925).
(alle amtl.)
BayObLG 19.11.2025, 101 W 141/25 e
Keine Aussetzung eines auf Geltendmachung des Informationsanspruchs gem. § 51a GmbHG gerichteten Verfahrens, wenn die Gesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung zur Einreichung einer berichtigten Gesellschafterliste verpflichtet wurde
1. Die Gesellschaft ist nach Treu und Glauben gehindert, sich gegenüber einem von einer Einziehung betroffenen Gesellschafter auf die negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen, wenn sie durch einstweilige Verfügung verpflichtet worden ist, eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, die den betroffenen Gesellschafter wieder als solchen ausweist.
2. Eine auf die Verpflichtung zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste gerichtete einstweilige Verfügung ist sofort vollstreckbar. Sie vermittelt dem betroffenen Gesellschafter daher auch bereits vor Eintritt ihrer formellen Rechtskraft eine formelle Gesellschafterstellung.
3. Die Aussetzung eines gerichtlichen Verfahrens, in dem ein Gesellschafter, der nicht in der Gesellschafterliste aufgeführt ist, aber aufgrund einer - durch die Gesellschaft angefochtenen - einstweiligen Verfügung über eine formelle Gesellschafterposition verfügt, Gesellschafterrechte geltend macht, bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar.
(alle nicht amtl.)
KG 11.6.2025, 22 W 22/25
Eintragung einer Prokuristin auf der Grundlage einer von einem Notar erstellten elektronischen beglaubigten Abschrift mit falschem Geburtsdatum
1. Erfolgt die Eintragung einer Prokuristin auf der Grundlage einer von einem Notar erstellten elektronischen beglaubigten Abschrift mit einem falschen Geburtsdatum, verbleibt die fehlerhafte Abschrift auch nach der Berichtigung gleichwohl im Registerordner.
2. Weder die Gesellschaft, noch der Geschäftsführer oder der Notar haben einen Anspruch auf Herausgabe der Abschrift. Für das Beschwerdeverfahren fehlt es an der Beschwerdebefugnis.
(alle nicht amtl.)
BFH 18.3.2025, VII R 20/23
Anlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide
1. Aus der Verweisung in § 191 Abs. 3 Satz 1 AO folgt, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch bei der Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern anzuwenden ist, wenn der Haftungsschuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten (§§ 34, 35 AO) Steuererklärungen oder Steueranmeldungen für einen Vertretenen abzugeben hat.
2. Nach Aufhebung eines vorangegangenen Haftungsbescheids bestehen Einschränkungen für den Neuerlass eines Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 2 AO beziehungsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben insoweit nicht, als der aufgehobene und der erneute Haftungsbescheid nicht denselben Sachverhalt betreffen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Inanspruchnahme auf einer anderen Haftungsnorm beruht.
3. Hat der BFH die Revision nur wegen eines selbständig anfechtbaren Teils des Urteils des FG zugelassen, ist eine Anschlussrevision hinsichtlich eines anderen Teils unzulässig.
(alle amtl.)