04.05.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 19)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 28.10.2025, II ZR 41/24
GmbH-Geschäftsführer: Zur Einstufung eines GmbH-Fremdgeschäftsführers als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG

1. Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist. Maßgeblich ist insoweit der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff.

2. Die Eigenschaft einer Person als Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft schließt nicht aus, dass sich diese Person in einem Unterordnungsverhältnis gegenüber der betreffenden Gesellschaft befindet. Auch die Natur des Beschäftigungsverhältnisses nach nationalem Recht ist für die Arbeitnehmerschaft im Sinne des Unionsrechts ohne Bedeutung.

3. Die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Fremdgeschäftsführers ist eine Entlassungsbedingung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG.

4. § 22 AGG ist auch auf Organmitglieder anwendbar.

5. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gilt nicht für die Beendigung des Anstellungsvertrags eines Fremdgeschäftsführers durch Kündigung.

6. Der in § 2 Abs. 4 AGG geregelte Ausschluss der sachlichen Anwendbarkeit des AGG findet keine Anwendung auf Kündigungen, die nicht dem KSchG unterfallen. Das ist bei der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags der Fall.

7. Der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters nach §§ 7 Abs. 1, 3, 1 AGG führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 134 BGB.
(alle nicht amtl.)

 

OLG Frankfurt 18.12.2025, 26 U 18/24
Übernahmerecht: Verjährung und Verzinsung eines Anspruchs auf Zahlung des Unterschiedsbetrages nach § 31 Abs. 6, Abs. 3-5 WpÜG

1. Eine gem. § 31 Abs. 6 WpÜG dem Erwerb der Abs. 3-5 gleichgestellte Vereinbarung setzt nicht voraus, dass der Bieter die Übereignung von Aktien verlangen kann (Anschluss BGH v. 23.5.2023 - Az. II ZR 219/21, AG 2023, 621 und BGH v. 23.5.2023 - II ZR 220/21)

2. Der Verjährungsbeginn eines Anspruchs nach § 31 Abs. 6 WpÜG setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände - konkret: der den Anspruch auslösende Vereinbarung i.S.d. § 31 Abs. 6 WpÜG - voraus.

3. Die Verzinsungspflicht des § 38 Nr. 1 WpÜG ist auf einen Anspruch aus § 31 Abs. 6 WpÜG nicht anwendbar.

 

BFH 17.12.2025, I R 9/23
Umwandlungssteuer/Gewerbesteuer: Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG

1. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Letzteres betrifft aber nicht die Situation des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG, weil dafür alleine der Beginn des Erhebungszeitraums, also ein Zeitpunkt und eben nicht ein Zeitraum, rechtsfolgenauslösend ist (Bestätigung BFH v. 11.7.2023 - I R 21/20, BFHE 281, 424 = BStBl. II 2024, 413; BFH v. 11.7.2023 - I R 36/20, BFHE 281, 439 = BStBl. II 2024, 419; BFH v. 11.7.2023 - I R 40/20, BFHE 281, 453 = BStBl. II 2024, 434; BFH v. 11.7.2023 - I R 45/20, BFHE 281, 463 = BStBl. II 2024, 438).

2. Ist § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 als spezifische Ausnahmevorschrift seinem Wortlaut nach von vornherein nicht einschlägig, ist eine erweiternde Auslegung in dem Sinn, dass der erforderliche Beteiligungszeitraum als "tatbestandliches Weniger" durch einen Beteiligungsstichtag ersetzt wird, abzulehnen (Bestätigung der Grundsätze BFH v. 16.4.2014 - I R 44/13, BFHE 245, 248 = BStBl. II 2015, 303).
(alle amtl.)

 

BFH 19.3.2025, XI R 4/22
Umsatzsteuer: Zu den Anforderungen an eine Rechnung i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG

1. Die Anforderungen an eine Rechnung i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (Bestätigung der Rechtsprechung; s. z.B. BFH v. 17.2.2011 - V R 39/09, BFHE 233, 94 = BStBl. II 2011, 734; BFH v. 21.9.2016 - XI R 4/15, BFHE 255, 340 = BStBl. II 2021, 106).

2. Auch im Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG sind Bezugnahmen auf andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen vom Finanzamt zu berücksichtigen (Anschluss an BFH v. 16.3.2017 - V R 27/16, BFHE 257, 462; BFH v. 26.6.2019 - XI R 5/18, BFHE 266, 67 = BStBl. II 2023, 521).

3. Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen mit seinen überflüssigen und widersprüchlichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, so dass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG.
(alle amtl.)

Verlag Dr. Otto Schmidt