05.01.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 2)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 6.8.2025, VIII ZR 161/24
Keine Kündigungssperrfrist bei Veräußerung vermieteten Wohnraums an Personenhandelsgesellschaft

1. Die Veräußerung vermieteten Wohnraums an eine Personenhandelsgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) löst nicht die in der Vorschrift des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB geregelte Kündigungssperrfrist für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Erwerbers aus.

2. Eine (erstmalige) Veräußerung vermieteten Wohnraums nach dessen Umwandlung in Wohnungseigentum lässt (ausnahmsweise) nicht die Kündigungssperrfrist gem. § 577a Abs. 1 BGB beginnen, wenn sie einem Erwerb des noch nicht aufgeteilten Hausgrundstücks durch eine Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit i.S.d. § 577a Abs. 1a BGB nachfolgt (§ 577a Abs. 2a BGB). Soweit die Vorschrift des § 577a Abs. 2a BGB für diesen Fall den Zeitpunkt der Veräußerung an die Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit auch im Verhältnis zum Erwerber des Wohnungseigentums für maßgeblich erklärt, setzt sie nicht voraus, dass es sich bei dem Erwerber um einen der Gesellschafter oder der Miteigentümer handelt.
(alle amtl.)

 

OLG Celle 15.10.2024, 3 U 82/24
Keine Ansprüche aus Amtspflichtverletzung gegen die BaFin wegen ihrer Maßnahmen im Wirecard-Skandal

Das Leerverkaufsverbot der BaFin vom Februar 2019 war seinerzeit vertretbar und zieht deshalb keine Amtshaftung unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung oder des Amtsmissbrauchs nach sich.
(nicht amtl.)

 

EuGH 1.8.2025, C-92/24, C-93/24, C-94/24
Besteuerung von Mutter- und Tochtergesellschaften

Art. 4 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der es einem Mitgliedstaat, der das System nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a gewählt hat, gestattet ist, mehr als 5 % der Dividenden, die den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzintermediären als Muttergesellschaften im Sinne dieser Richtlinie von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, zu besteuern, und zwar auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst.
(amtl.)

 

BFH 18.12.2024, I R 14/21
Gewinnfeststellung bei "Einmann"-KGaA

Die Grundsätze des Senatsurteils vom 16.10.2024 - I R 24/22 (BFH v. 16.10.2024 - I R 24/22, DB 2025, 773 = FR 2025, 319) zur Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter gelten auch dann, wenn die KGaA nur einen persönlich haftenden Gesellschafter hat, der zudem auch Inhaber sämtlicher Kommanditaktien ist ("Einmann"-KGaA).
(amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt