12.05.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 20)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Köln v. 9.7.2024, 2 Wx 98/24
Richtigstellung der grundbuchmäßigen Eintragung einer GbR nach deren Eintragung im Gesellschaftsregister

Sind im Grundbuch GbR und Gesellschafter der GbR als Eigentümer eingetragen, so bedarf es nach Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister für die Richtigstellung der Bezeichnung des eingetragenen Rechtsträgers sowohl einer Bewilligung durch die im Grundbuch verzeichneten Gesellschafter als auch eine Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft.
(nicht amtl.)

 

KG 21.10.2024, 22 W 31/24
Antrag eines Kommanditisten auf Einsicht in Geschäftsunterlagen mit geheimhaltungsbedürftigen Details über andere Personen

Beruft sich die Gesellschaft wegen eines Antrags auf Einsicht in Geschäftsunterlagen darauf, dass diese geheimhaltungsbedürftige Details über andere Personen enthalten (hier: Musterklage zur Wirksamkeit eines Entschädigungsausschlusses nach § 27 ErbbauRG) reicht es zur Darlegung der Voraussetzungen des § 166 Abs. 3 HGB a.F. bzw. § 166 Abs. 1 S. 2 HGB nicht aus, allein den Vorwurf eines Informationsdefizits oder etwaiger Schäden zu erheben.
(amtl.)

 

EuGH 27.3.2025, C-186/24 - Auto1 European Cars
Zur schuldbefreienden Wirkung einer Leistung an Schuldner nach Insolvenzeröffnung EuInsVO Art. 31

Art. 31 Abs. 1 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass unter Leistungen an einen einem Insolvenzverfahren unterliegenden Schuldner, die an den Verwalter dieses Insolvenzverfahrens hätten erbracht werden müssen, auch Leistungen fallen, die aus einem Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens und Übergang der Vermögensverwaltung auf den Verwalter abgeschlossen hat, resultieren, sofern ein solches Rechtsgeschäft nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung gegenüber den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern wirksam ist.
(amtl.)

 

BFH 5.9.2024, V R 36/21
Gemeinnützigkeit gem. §§ 51 ff. AO und Verfassungsschutzbericht

Die Anwendung der Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfordert die Feststellung, dass gerade die Körperschaft, deren steuerrechtliche Gemeinnützigkeit versagt werden soll, als selbständiges Steuersubjekt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO) in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird und nicht ein hiervon verschiedenes selbständiges Steuersubjekt.
(amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt