11.05.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 20)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 2.12.2025, 22 W 40/25 
Einheitsgesellschaft bei Halten eigener Anteile durch die GmbH

1. Die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 395 FamFG kann ein gelöschter Geschäftsführer einer GmbH nur insoweit angreifen, wie die Löschung seiner Geschäftsführerstellung betroffen ist. Im Übrigen fehlt ihm die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG.

2. Eine Einheitsgesellschaft i.S.d. § 170 HGB liegt auch vor, wenn die GmbH eigene Anteile hält im Übrigen aber die KG Gesellschafterin der GmbH ist, deren Komplementärin die GmbH ist.

3. Allein die Tatsache, dass die Regelung des § 170 Abs. 2 HGB die Frage offen lässt, ob der oder die Kommanditisten, die die Rechte der KG in der GmbH-Gesellschafterversammlung ausüben dürfen, auch die notwendige Gesellschafterversammlung nach § 50 Abs. 3 GmbHG einberufen dürfen, rechtfertigt die Löschung einer Eintragung, die in einer Gesellschafterversammlung gefasst worden ist, die der Mehrheitskommanditist unter Berufung auf § 170 Abs. 2 HGB nach § 50 Abs. 3 GmbHG einberufen hat, nicht.
(amtl.)

 

OLG Frankfurt 7.10.2025, 20 W 116/25
Zur Anwendbarkeit der Frist des § 58a Abs. 4 Satz 2 GmbHG auf Kapitalmaßnahmen im Insolvenzplan

1. Die Frist des § 58a Abs. 4 Satz 2 GmbHG ist auch auf Kapitalmaßnahmen in einem Insolvenzplan anwendbar.

2. Ob bei Kapitalmaßnahmen in einem Insolvenzplan die Frist des § 58a Abs. 4 Satz 2 GmbHG eingehalten worden ist, kann von dem Registergericht geprüft werden.
(amtl.)

 

BFH 14.5.2025, VI R 14/22
Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.

2. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.
(alle amtl.)

 

BFH 7.5.2025, IV R 10/23
Keine Klagebefugnis des Gesamtrechtsnachfolgers einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen Gewinnfeststellungsbescheid

Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Finanzgerichtsordnung n.F. bestehende Befugnis der rechtsfähigen Personenvereinigung, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen den Gewinnfeststellungsbescheid einzulegen, erlischt mit deren liquidationsloser Vollbeendigung. Die Klagebefugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger über.

(nicht amtlich)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt