Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 21)
Zum Anspruch auf Eintragung der Firma (hier einer GmbH & Co. KG) in Versalien
Eine Gesellschaft kann die Eintragung ihres Firmennamens im Handelsregister in Versalien, also ausschließlich in Großbuchstaben, fordern.
(nicht amtl.)
OLG Hamburg 28.7.2025, 11 U 156/24
Anwachsung des Vermögens auf ausländische Gesellschaft führt nicht dazu, dass zugleich auch das Amt eines besonderen Vertreters übergeht
1. Anwachsung des Vermögens auf eine ausländische Gesellschaft führt nicht dazu, dass zugleich auch das Amt eines besonderen Vertreters übergeht.
2. Der Übergang des Amtes des gemeinsamen Vertreters auf eine ausländische Gesellschaft findet deshalb nicht statt, weil andernfalls der Schutz der Anleihegläubiger nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre.
(alle nicht amtl.)
BFH 17.12.2025, I R 9/23
Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG
1. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Letzteres betrifft aber nicht die Situation des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG, weil dafür alleine der Beginn des Erhebungszeitraums, also ein Zeitpunkt und eben nicht ein Zeitraum, rechtsfolgenauslösend ist (Bestätigung BFH v. 11.7.2023 - I R 21/20, BFHE 281, 424 = BStBl. II 2024, 413; BFH v. 11.7.2023 - I R 36/20, BFHE 281, 439 = BStBl. II 2024, 419; BFH v. 11.7.2023 - I R 40/20, BFHE 281, 453 = BStBl. II 2024, 434; BFH v. 11.7.2023 - I R 45/20, BFHE 281, 463 = BStBl. II 2024, 438).
2. Ist § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 als spezifische Ausnahmevorschrift seinem Wortlaut nach von vornherein nicht einschlägig, ist eine erweiternde Auslegung in dem Sinn, dass der erforderliche Beteiligungszeitraum als "tatbestandliches Weniger" durch einen Beteiligungsstichtag ersetzt wird, abzulehnen (Bestätigung der Grundsätze BFH v. 16.4.2014 - I R 44/13, BFHE 245, 248 = BStBl. II 2015, 303).
(alle amtl.)
BFH 8.10.2025, II R 22/23
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars
1. Hat der Notar die Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht fristgemäß erstattet, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in die versäumte Frist zu gewähren.
2. Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht (Anschluss an Urteil des BFH v. 25.11.2015 - II R 64/08, GmbHR 2016, 185 = BFH/NV 2016, 420, Rz. 23).
(alle amtl.)