26.05.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 22)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Nürnberg 17.2.2025, 15 Wx 2087/24
Grundbucheintragung des Gesamtrechtsnachfolgers einer im Grundbuch eingetragenen und liquidationslos erloschenen GbR ohne Voreintragung im Gesellschaftsregister

Nach dem liquidationslosen Erlöschen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 47 Abs. 2 GBO a.F. im Grundbuch eingetragen ist, kann ihr Gesamtrechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden, auch ohne dass sie im Gesellschaftsregister und nach den seit 1.1.2024 gültigen Vorschriften im Grundbuch voreingetragen werden muss (Ausnahme von der doppelten Voreintragungspflicht).
(amtl.)

 

BGH 20.3.2025, III ZR 261/23
Zum unvermeidbaren Verbotsirrtum beim Betreiben unerlaubter Einlagengeschäfte bei Einschaltung eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht

1. Zu den Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums beim Betreiben unerlaubter Einlagengeschäfte nach dem KWG, wenn sich der Täter während eines gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG geführten Ermittlungsverfahrens zur Gestaltung eines zukünftig erlaubnisfreien Anlagemodells an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wendet.
(amtl.)

2. Hat die Staatsanwaltschaft in Kenntnis des neuen Anlagemodells die Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen § 54 KWG nicht weiter ausgedehnt, sondern das Modell nach eigener Prüfung als nicht erlaubnispflichtig angesehen, muss der Finanzdienstleister nicht hinterfragen, ob sich die Staatsanwaltschaft mit der BaFin abgestimmt
hatte.

3. Arbeitet ein fachkundiger Rechtsanwalt ein Gestaltungskonzept aus, ist ein ergänzendes schriftliches Gutachten nicht stets erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Mandanten zu bejahen.

4. Ein Finanzdienstleister, der einen anwaltlichen Rechtsrat eingeholt hat, kann sich auch dann auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum berufen, wenn er nicht abgewartet hat, bis die zuständige Behörde das Anlagemodell billigt.

5. Die Einbeziehung der zuständigen Aufsichtsbehörde, etwa der BaFin, ist für die Annahme der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums zwar ein mögliches, aber nicht das einzige Mittel der Wahl; eine Billigung durch die Staatsanwaltschaft kann ausreichend sein.
(LS 2. - 5. nicht amtl.)


BFH 20.9.2024, IX R 24/23
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO

1. § 2a Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften beziehen, an.

2. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

3. Der zuständige Spruchkörper ist grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen.

4. Weder aus der Abgabenordnung noch aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht.
(alle amtl.)


BFH 12.11.2024, IX R 20/22
Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO

1. Eine auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerichtete Klage ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt.

2. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch.
(alle amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt