26.05.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 22)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 15.1.2026, IX ZR 153/24
Zur Zustimmungspflicht der Anwaltssozietät zur vom Mandanten gewünschten Übernahme des Anwaltsvertrags durch ausscheidenden Gesellschafter

1. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist.

2. Scheidet der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus der zunächst beauftragten Anwaltssozietät aus und wird der Anwaltsvertrag wirksam auf diesen Rechtsanwalt als neuen Vertragspartner übertragen, kann der Mandant von der Sozietät die Herausgabe der vollständigen Handakten an diesen verlangen.
(alle amtl.)

 

OLG Düsseldorf 27.8.2025, 18 U 108/24
Amtspflichten bei Erlass eines Leerverkaufsverbots

Bei dem Erlass eines Leerverkaufsverbots verfügt die zuständige Behörde über einen Beurteilungsspielraum, so dass das Verbot in Form einer Allgemeinverfügung lediglich auf Vertretbarkeit zur überprüfen ist.
(nicht amtl.)

 

BFH 5.11.2025, I R 37/22
Ertragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des Urteils des BFH v. 2.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480 = BStBl. II 2023, 409 = GmbHR 2023, 524).

2. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
(alle amtl.)

 

FG Münster 15.12.2025, 2 K 2922/22 E,G
Zur Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung von § 24 Abs. 2 UmwStG in der ab dem 6.11.2015 gültigen Fassung auf eine vor diesem Datum erfolgte Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft

1. § 27 Abs. 14 UmwStG verschafft der neu gefassten Vorschrift des § 24 Abs. 2 UmwStG für vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes und damit bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume Geltung. Damit bedeutet § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG i.d.F. des StÄndG 2015 einen Fall der echten Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist.

2. Die rückwirkende Geltungsanordnung für § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG war allerdings ausnahmsweise zulässig, weil die Gesetzesnovelle der Herstellung der früheren Regelungslage und der Verhinderung systemwidriger Gestaltungsmöglichkeiten diente und ein schutzwürdiges Vertrauen in eine günstigere Rechtslage nie bestanden hat oder jedenfalls vor Abschluss des Ausgliederungsvertrags durch die davor liegende Ankündigung einer Änderung in einer Protokollerklärung der Bundesregierung (vgl. BR-Plenarprotokoll der 929. Sitzung am 19.12.2014, Seite 429) zerstört worden ist.
(alle nicht amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt