Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 24)
Anwendbares Recht bei der Abwicklung einer GbR; Möglichkeit einer Teilungsversteigerung
Hat das Abwicklungsstadium der Gesellschaft bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG begonnen (hier: Auflösung, Kündigung und Versteigerungsantrag vor dem 1.1.2024), bleibt das alte Recht und somit auch § 731 BGB a.F. anwendbar. Daher ist in diesen Fällen die Anordnung einer Teilungsversteigerung möglich.
(nicht amtl.)
BAG 26.11.2024, 1 ABR 37/20 - Olympus
Keine Nachholung der Verhandlung über Arbeitnehmerbeteiligung in einer ursprünglich arbeitnehmerlosen Holding-SE
Das Verhandlungsverfahren über eine Beteiligung der Arbeitnehmer ist nicht nachzuholen, wenn es bei Gründung und vor Eintragung einer SE in das Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterblieben ist, weil deren Gründungsgesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigten.
(amtl.)
BAG 26.11.2024, 1 ABR 3/23 - Brose
Keine Nachholung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens in der SE
1. Ist die Bildung und Beteiligung eines besonderen Verhandlungsgremiums entgegen den Vorgaben von Art. 12 Abs. 2 SE-VO sowie §§ 4 ff. SEBG bei Gründung und vor Eintragung einer SE deshalb nicht erfolgt, weil deren Gründungsgesellschaft keine Arbeitnehmer beschäftigte, kommt die analoge Anwendung der §§ 4, 18 SEBG nicht in Betracht, weil das SE-Beteiligungsgesetz insoweit keine planwidrige Regelungslücke aufweist.
2. Wurde eine SE dazu missbraucht, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten, folgt aus § 43 Satz 1 SEBG keine Pflicht, das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer nachträglich durchzuführen.
(alle nicht amtl.)
Nds. FG 5.12.2024 - 2 K 215/22
Keine nachträglichen fiktiven Anschaffungskosten i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 4 UmwStG durch einen nicht versteuerten Einbringungsgewinn II
Ein Einbringungsgewinn II im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG führt nur dann zu nachträglichen Anschaffungskosten der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile bei dem Einbringenden im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 4 UmwStG, wenn er auch versteuert worden ist. Ist eine nachträgliche Versteuerung eines Einbringungsgewinns II nicht mehr möglich, sind im Falle der Veräußerung der im Rahmen eines Anteilstauschs erhaltenen Anteile die historischen Anschaffungskosten dieser Anteile anzusetzen.
(amtl.)