Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 24)
Durch die Zurückweisung einer Anmeldung ist ein Notar nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt
1) Durch die Zurückweisung einer Anmeldung ist ein Notar nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt.
2) Die Berichtigung einer notariellen Urkunde nach § 44a Abs. 2 BeurkG kommt in Betracht, wenn die Unrichtigkeit offensichtlich ist, sich also für jeden Außenstehenden aus Umständen ergibt, die auch außerhalb der Urkunde liegen können. Entscheidend ist, dass es sich um einen Verlautbarungsmangel handelt. Das Verfahren nach § 44a Abs. 2 BeurkG darf nicht dazu benutzt werden, eine Erklärung nachzuholen, die die Beteiligten nicht abgegeben haben. Ist die fehlerhafte Angabe die richtige Wiedergabe des von den Beteiligten Erklärten und Gewollten, dann kommt nur das Verfahren nach Abs. 3 in Betracht. Auf den sachlichen Inhalt der Urkunde darf sich die Änderung nicht auswirken, so dass eine offensichtliche Unrichtigkeit jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Willenserklärungen der Beteiligten durch die Berichtigung einen anderen Sinn erfahren könnten.
(alle amtl.)
OLG München 27.1.2026, 34 Wx 10/26 e
Keine Aussetzung der Entscheidung über Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner gem. § 21 FamFG, wenn über die Wirksamkeit einer Änderung im Gesellschafterbestand Streit besteht
1. Die Entscheidung über die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner kann nicht nach § 21 FamFG ausgesetzt werden, wenn über die Wirksamkeit einer Änderung im Gesellschafterbestand Streit besteht, auch dann nicht, wenn bereits ein Rechtsstreit anhängig ist.
2. Für die Löschung oder Entnahme einer Gesellschafterliste, die in den Registerordner aufgenommen wurde, existiert keine gesetzliche Grundlage. § 395 FamFG ist insoweit weder direkt noch analog anwendbar.
(alle amtl.)
BFH 19.11.2025, VI R 18/24
Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers (Vorstandsvorsitzender einer Bank) führt nicht zu Arbeitslohn
1. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss an BFH v. 28.1.2003 - VI R 48/99, BFHE 201, 283 = BStBl. II 2003, 724 = DB 2003, 751 = FR 2003, 516 m. Anm. Bergkemper; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien).
2. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.
(alle amtl.)
BFH 30.4.2025, XI R 15/23
E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
1. Handels- und Geschäftsbriefe i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO können auch E Mails sein.
2. (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.
3. Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.
4. Mangels Rechtsgrundlage ist es der Finanzverwaltung aber verwehrt, ein sog. Gesamtjournal zu verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben.
(alle amtl.)