Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 25)
Zur Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft
1. Bei einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach dem bis zum 31.12.2023 für Personengesellschaften geltenden Beschlussmängelrecht besteht weder auf Aktiv- noch auf Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter (Bestätigung von BGH v. 3.10.1957 - II ZR 150/56, WM 1957, 1406; BGH v. 15.6.1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195; BGH v. 7.4.2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276; BGH v. 25.10.2010 - II ZR 115/09, ZIP 2010, 2444).
2. Das berechtigte Interesse eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich gegenüber jedem einzelnen Mitgesellschafter, der hinsichtlich der Beschlusslage eine andere Auffassung vertritt als der klagende Gesellschafter (Fortführung von BGH v. 5.3.2007 - II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757). Dieses Feststellungsinteresse ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter mit der Feststellungsklage nur einen Teil der ihm widersprechenden Mitgesellschafter in Anspruch nimmt.
(alle amtl.)
KG 19.3.2025, 22 W 2/25
Anforderungen an den Unternehmensgegenstand
Der Gegenstand des Unternehmens einer GmbH [ist] so konkret und individuell anzugeben, dass der Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit für die beteiligten Kreise hinreichend erkennbar wird. Nur allgemein gehaltene Formulierungen (hier: "Handelsvermittlung und Handel mit genehmigungsfreien Waren unterschiedlicher Art, auch im Internet.") genügen nicht.
Dies kann im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung nach § 54 Abs. 1 GmbHG durch das Registergericht beanstandet werden.
(amtl.)
BFH 4.9.2024, I R 12/22
Keine Anwendung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf eine Sparkasse in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts
Die für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts geltende Vorschrift des § 8b Abs. 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), die den persönlichen Geltungsbereich von § 8b Abs. 1 bis 5 KStG (und damit auch z.B. von Abs. 3 Satz 3 zur Einkommenserhöhung bei Teilwertabschreibungen) erweitert, ist weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie auf eine Sparkasse in der Rechtsform einer AG anzuwenden.
(amtl.)
BFH 21.8.2024, II R 16/22
Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes hinzugekommen.
(amtl.)