22.06.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 26)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

EuGH 29.1.2026, C-291/24 - Steiermärkische Bank und Sparkassen AG
Zurechnung der Pflichtverletzung einer natürlichen Person an die sanktionierte juristische Person; Verfolgungsverjährung

Art. 58 Abs. 1 bis 3, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2015/849 im Licht des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit dahin auszulegen sind, dass

- sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Verhängung von Sanktionen gegen eine juristische Person erfordert, dass einer natürlichen Person zuvor förmlich die Eigenschaft einer beschuldigten Person zuerkannt wird, und verlangt, dass im Spruch der Entscheidung, mit der diese juristische Person mit einer Sanktion belegt wird, diese natürliche Person namentlich genannt wird und festgestellt wird, dass diese einen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß begangen hat, der dieser juristischen Person zuzurechnen ist, und

- sie dem nicht entgegenstehen, dass nach dieser Regelung die Verfolgungsverjährung drei Jahre und die Strafbarkeitsverjährung fünf Jahre nach dem Ende des Verstoßes eintritt.
(amtl.)

 

OLG Celle 9.7.2025, 9 U 64/24
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Form der Einladung zur Gesellschafterversammlung

1. Die gesetzliche Regelung in § 130 BGB betreffend den Zugang von Willenserklärungen gilt für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen grundsätzlich nicht.

2. Es gelten die Zugangsregeln des § 130 BGB für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen auch dann nicht, wenn ein Einladungsschreiben zulässigerweise mit einfacher Post versandt worden ist.

3. Hierbei geht es um die Rechtzeitigkeit einer Einberufung und Ladung als rein innergesellschaftlicher Verfahrenshandlung und nicht darum, die Folgen einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gegen den Gesellschafter gelten zu lassen.
(alle nicht amtl.)

 

OLG Düsseldorf 13.3.2026, 3 W 24/26
Vereinbarter Haftungsausschluss nur dann nicht eintragungsfähig i.S.v. § 25 Abs. 2 HGB, wenn eine Haftung gem. § 25 Abs. 1 HGB eindeutig und zweifelsfrei nicht in Betracht kommt

1. Ein vereinbarter Haftungsausschluss ist nur dann als nicht eintragungsfähig i.S.v. § 25 Abs. 2 HGB anzusehen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB eindeutig und zweifelsfrei nicht in Betracht kommt, d.h. ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt wird.

2. Ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten und bestimmt sich maßgeblich danach, ob die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.

3. Abzustellen ist auf die Firma als Handelsname des Kaufmanns oder Name der Gesellschaft i.S.d. § 17 HGB. Die Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung löst keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB aus.

4. An einer Firmenfortführung fehlt es ebenso, wenn der Erwerber die bisherige Firmenbezeichnung lediglich als Marke benutzt, indem er ihr den Zusatz "Eine Marke der ..." mit der eigenen Firmenbezeichnung beifügt.
(alle amtl.)

 

BFH 4.6.2025, II R 30/22
Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung

Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer.
(amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt