29.06.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 27)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 2.12.2025, II ZR 134/24
Zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen

1. Der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung (hier: in einem Gesellschaftsvertrag) und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille bildet den Ausgangspunkt einer gem. §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung.

2. Verlangt der Gesellschaftsvertrag für den Ausschluss eines Gesellschafters eine Mehrheit der "übrigen Gesellschafter", sind demnach bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit die Stimmen des von der Ausschließung betroffenen Gesellschafters grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
(alle nicht amtl.)

 

AG Hannover 8.2.2026, 953 RES 1/25-2
Stellt ein Gesellschafter maßgeblich oder allein der Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung, kann dessen Rückforderung eine Verletzung der Treuepflicht darstellen

1. Stellt ein Gesellschafter maßgeblich oder allein der Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung, kann dessen Rückforderung eine Verletzung der Treuepflicht darstellen, so dass im Rahmen der Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) der Gesellschaft ein entsprechender Gegenanspruch gegen den Gesellschafter auf Schadenersatz zu berücksichtigen ist. Etwas anderes gilt nur, soweit die Rückforderung nicht zur Insolvenz der Gesellschaft führt.

2. Ist der Schuldner in einem Restrukturierungsverfahren nicht drohend zahlungsunfähig, kann dieses jederzeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StaRUG aufgehoben werden, da das Restrukturierungsvorhaben dann keine Aussicht mehr auf Erfolg hat.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 27.8.2025, II R 50/21
Entfallen der Steuervergünstigung gem. § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans

1. Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 des GrEStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück.

2. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachträglich) begründete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist.

3. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 259b Abs. 1 InsO gilt auch für Steuerforderungen. Wann eine Forderung nach § 259b InsO fällig wird, bestimmt sich nach den Steuergesetzen.
(alle amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt