06.07.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 28)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.


BGH 19.11.2025, 2 StR 224/25
Strafbarer Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot bei Eventualvorsatz; Verleiten zum Tätigen von Insidergeschäften

1. Der Adressat einer auf der Grundlage von Insiderinformationen erteilten Empfehlung unterliegt nach der Sonderregelung des Art. 8 Abs. 3 MAR dem insiderrechtlichen Erwerbs- und Veräußerungsverbot, selbst wenn die Empfehlung nicht mit der Mitteilung der Insiderinformation einhergeht.

2. Für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 119 Abs. 3 WpHG ist nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (§ 15 StGB) erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter wenigstens mit Eventualvorsatz im Hinblick auf alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale handelt. Aus Art. 14 Buchst. a), Art. 8 Abs. 3 MAR ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen an die subjektive Tatseite; gleiches gilt für Art. 14 Buchst. c), Art. 10 Abs. 2 MAR.

3. Eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 WpHG i.V.m. Art. 14 Buchst. b), Art. 8 Abs. 2 und 4 MAR setzt voraus, dass der Verleitende selbst über eine Insiderinformation i.S.d. Art. 7 Abs. 1 und 2 MAR verfügt.
(alle amtl.)

 

BGH 10.12.2025, 1 StR 387/25
Konkurrenzrechtliche Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und einer Umsatzsteuerjahreserklärung

Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten i.S.v. § 264 Abs. 1 StPO.
(amtl.)

 

BFH 10.10.2025, IX R 4/24
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück

1. Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (entgegen BFH v. 25.11.1992 - X R 34/89, BFHE 170, 76 = BStBl. II 1996, 663, unter 1.b).

2. Der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige, dem eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (u.a. entgegen BFH v. 24.10.1990 - X R 161/88, BFHE 162, 329 = BStBl. II 1991, 337, unter 3.).
(alle amtl.)

 

BFH 16.7.2025, I R 20/22
Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland

1. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl. I 2013, 285, BStBl. I 2013, 188), nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus.

2. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 ist persönlich auf jeden Organträger anwendbar und nicht lediglich auf solche, die sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in einem ausländischen Staat ansässig sind.

3. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 gehört zu den von § 7 Satz 1 GewStG in Bezug genommenen Gewinnermittlungsvorschriften; die Vorschrift ist daher auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen.

4. Eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 erforderliche Berücksichtigung von negativen Einkünften des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der Besteuerung im ausländischen Staat liegt nur insoweit vor, als eine am Ertrag orientierte ausländische Steuer unter Einbeziehung sämtlicher Einkünfte, die aus der gleichen Quelle stammen, bei periodenübergreifender Betrachtung endgültig niedriger festgesetzt wurde als ohne Berücksichtigung dieser Einkunftsquelle.
(alle amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt