Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 29)
Auslegung der Satzung und Beschlüsse; Teilnahme von Verwaltungsmitgliedern an der Hauptversammlung
1. Ein Beschlussvorschlag der Verwaltung nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG unterliegt - ebenso wie die Satzung oder der Hauptversammlungsbeschluss selbst - der objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung, wobei auch sonstige Ausführungen in der Einberufung herangezogen werden können.
2. Aufgrund der Verweisung in § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung einer Aktiengesellschaft als Regelung eines bestimmten Falles i.S.d. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG vorsehen, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet wird.
(alle amtl.)
OLG Brandenburg 4.12.2024, 4 U 65/23
Auskunftserteilung gegenüber GmbH durch Geschäftsführer auch nach Abberufung und Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags
1. Ein GmbH-Geschäftsführer ist auch nach seinem Ausscheiden infolge Abberufung und Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags der GmbH zur Auskunftserteilung verpflichtet.
2. Maßgeblich für den Umfang einer solchen Auskunftspflicht ist das Informationsbedürfnis der Gesellschaft. Handelt es sich um einen vorbereitenden Auskunftsanspruch, bestimmt sich der Anspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis zur Geltendmachung eventuell bestehender Hauptansprüche.
(alle nicht amtl.)
BFH 21.11.2024, IV R 26/22
Gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der (teilweise) mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist
1. Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung begründet, entsteht eine weitere Mitunternehmerschaft in Gestalt der Unterbeteiligungsgesellschaft und damit eine (zumindest) doppelstöckige Mitunternehmerschaft.
2. Veräußert der Hauptbeteiligte seinen Anteil an der Personengesellschaft (Hauptgesellschaft), unterliegt der Veräußerungsgewinn § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG. Dies gilt sowohl für den auf den Unterbeteiligten entfallenden Veräußerungsgewinn als auch für den Veräußerungsgewinn, der auf den "unbelasteten" Gesellschaftsanteil entfällt.
3. Der Anwendung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG steht nicht entgegen, dass es sich bei der Unterbeteiligungsgesellschaft um eine reine Innengesellschaft (ohne Gesellschaftsvermögen) handelt.
(alle amtl.)