Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 29)
Anspruch des versicherten Vorstandsmitglieds auf Einsicht in Prozessakten
1. Bei einer Versicherung auf fremde Rechnung steht die versicherte Person in einem auf Rechtsnormen beruhenden Verhältnis zum Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer, in dem über den Umfang der Deckung (hier die Wirksamkeit von Nachträgen zum Versicherungsschein einer D&O-Versicherung) gestritten wird.
(amtl.)
2. Die Frage, ob bestimmte Nachträge zum D&O-Versicherungsvertrag wirksam oder infolge Anfechtung bzw. Rücktrittserklärung für den Versicherungsschutz der versicherten Personen bedeutungslos geworden sind, begründet ein rechtliches Interesse, das gem. § 299 Abs. 2 ZPO erforderlich ist, um ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Prozessakten zu erhalten.
3. Besteht ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht, hat die Justizverwaltung nach § 299 Abs. 2 ZPO eine Ermessensentscheidung zu treffen, in deren Rahmen die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse der Prozessparteien der uneingeschränkten Einsicht entgegenstehen.
(Ls. 2. und 3. nicht amtl.)
BayObLG 28.1.2026, 101 Kap 1/22
Kein KapMuG-Verfahren bei Tabellenfeststellungsklagen (Wirecard-Fall)
1. Mit einer Tabellenfeststellungsklage (§§ 179 ff. InsO) wird kein Anspruch i.S.v. § 1 Abs. 1 KapMuG in der bis einschließlich 19.7.2024 geltenden Fassung "geltend gemacht". Die in §§ 178 ff. InsO geregelten besonderen Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung von Insolvenzforderungen und die mit der Beteiligung aller Insolvenzgläu-biger an deren Feststellung einhergehenden Besonderheiten stehen der KapMuG-Fähigkeit einer Tabellenfeststellungsklage entgegen, unab-hängig davon, ob sich die Klage gegen den Insolvenzverwalter oder andere Insolvenzgläubiger richtet.
2. Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen einer zur Insolvenz-tabelle angemeldeten Forderung festgestellt oder damit im Zusam-menhang stehende Rechtsfragen geklärt werden sollen, sind daher im Musterverfahren nicht statthaft.
(alle amtl.)
BFH 9.12.2025, VII R 4/23
Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister
1. Ein zunächst wirksam bestellter GmbH-Geschäftsführer verliert seine Organstellung automatisch kraft Gesetzes, sobald eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gem. § 6 Abs. 2 GmbHG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, 2026) entfällt. Mit dem Verlust der Organstellung geht auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 34 Abs. 1 AO verloren.
2. Der Verlust der Organstellung des zunächst wirksam bestellten Geschäftsführers führt unabhängig von der Löschung der Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister zur Beendigung der Pflichten nach § 34 Abs. 1 AO.
3. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Haftungsnorm erfüllt sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfende Rechtsentscheidung. Das Gericht kann den einem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt und den dort angenommenen Haftungsgrund - z.B. § 35 AO statt § 34 Abs. 1 AO - jedoch nicht austauschen, denn der Haftungsbescheid ist sachverhalts- und nicht zeitraumbezogen.
(alle amtl.)