20.07.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 30)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BayObLG 7.5.2025, 101 Sch 139/24 e
Notwendige Streitgenossenschaft im Aufhebungsverfahren eines nach DIS-ERGeS ergangenen Schiedsspruchs

1. Im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO über einen Beschlussmängelschiedsspruch, der erga omnes wirkt, sind die Vorschriften über die notwendige Streitgenossenschaft (§§ 62, 69 ZPO) entsprechend heranzuziehen. Schiedsparteien, die keinen eigenen Aufhebungsantrag gestellt haben, sind auf der Seite des antragstellenden Schiedsbeklagten von Amts wegen als notwendige Streitgenossen zuzuziehen (§ 62 Abs. 2 ZPO analog); die Aufhebungsantragsfrist wird durch den fristgerechten Antrag eines Streitgenossen auch zugunsten der untätig gebliebenen Schiedsparteien gewahrt.

2. Die analoge Anwendung der §§ 62, 69 ZPO im Aufhebungsverfahren setzt voraus, dass die Schiedsvereinbarung den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Schiedsfähigkeit II) geforderten Mindeststandard an Mitwirkungsrechten erfüllt; andernfalls entfaltet der Schiedsspruch keine Wirkungen entsprechend §§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG, und ein Fall der Rechtskrafterstreckung aus prozessualen Gründen liegt nicht vor.

3. Ein Gesellschafter, der über die Einleitung des Schiedsverfahrens fristgerecht informiert worden ist (sog. Betroffener i.S.d. DIS-ERGeS), sich aber weder als Partei noch als Nebenintervenient am Schiedsverfahren beteiligt hat, ist im Aufhebungsverfahren nicht analog § 62 Abs. 2 ZPO zuzuziehen; die Wirkungen einer den Schiedsspruch aufhebenden Entscheidung erstrecken sich auf ihn gleichwohl kraft der privatautonomen Regelungen des Gesellschaftsvertrags i.V.m. den DIS-ERGeS.

4. Die Gesellschaft trifft in Analogie zum erstinstanzlichen Beschlussmängelverfahren die Pflicht, auch die nicht am Schiedsverfahren beteiligten Gesellschafter über das Aufhebungsverfahren zu unterrichten; diesen steht es frei, dem Aufhebungsverfahren als streitgenössische Nebenintervenienten beizutreten oder im Wege der Parteierweiterung (§ 263 ZPO) als Streitgenossen des Antragstellers beizutreten.

5. Der Aufhebungsantrag einer einzelnen beschwerten Gesellschafterin ist auch dann zulässig, wenn er allein gegen die im Schiedsverfahren obsiegende Schiedsklägerin gerichtet ist und weder die ebenfalls beschwerte Gesellschaft noch weitere unterlegene Gesellschafter selbst einen Aufhebungsantrag gestellt haben. Die Einheitlichkeit der Entscheidung entsprechend §§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG wird nicht durch ein Erfordernis gleichzeitiger Antragstellung, sondern durch die Zuziehung der untätig gebliebenen Schiedsparteien als notwendige Streitgenossen (§ 62 Abs. 2 ZPO analog) gewährleistet.
(alle nicht amtl.)

 

EuGH 19.3.2026, C-363/24 - Finansinspektionen
Aufnahme in die Insiderliste als Insiderinformation; Eintrittswahrscheinlichkeit und Kursspezifität als Voraussetzungen der präzisen Information

1. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission ist dahin auszulegen, dass für die Einstufung einer Information als "Insiderinformation" eine Mitteilung eines Emittenten, dass eine Person in eine Insiderliste aufgenommen wurde und nicht berechtigt ist, Aktien dieses Emittenten zu verkaufen, eine "präzise" Information i.S.v. Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung darstellen kann, auch wenn der Grund für die Aufnahme dieser Person in die Liste in dieser Mitteilung nicht angegeben ist, sofern festgestellt werden kann, dass ein verständiger Anleger diese Mitteilung als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen könnte, so dass derjenige, der über sie verfügt, einen Vorteil gegenüber denen erlangt, die sie nicht kennen, indem er sich gegenüber den anderen Anlegern in eine günstigere Lage für den Handel mit Finanzinstrumenten versetzt.

2. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob eine Mitteilung eine "Insiderinformation" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu prüfen ist, ob sie sich auf eine Reihe von Umständen oder ein konkretes und in seiner Gesamtheit zu beurteilendes Ereignis bezieht, die bereits eingetreten sind oder eintreten könnten und die vernünftigerweise zu erwarten sind. Zu diesem Zweck kann eine Information, die sich im Rahmen einer Ex-post-Untersuchung als falsch herausstellt, dennoch eine "Insiderinformation" im Sinne der genannten Bestimmung darstellen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie im Zeitpunkt ihrer Offenlegung als wahrscheinlich angesehen werden konnte und dass sie demjenigen, der über sie verfügte, einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den anderen Anlegern beim Handel mit Finanzinstrumenten verschaffen konnte.
(alle amtl.)

 

BGH 3.3.2026, 1 StR 428/25
Geltung des Nemo-tenetur-Grundsatzes bei Überschneidung der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume mit dem gesamten Besteuerungszeitraum

Die Rechtsprechung des Senats, wonach Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Umsatzsteuerjahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten i.S.v. § 264 Abs. 1 StPO sind (BGH v. 10.12.2025 - 1 StR 387/25, UR 2026, 312 Rz. 22 ff., 28 a.E. = ZWH 2026, 154), hat an der Anwendung des nemo-tenetur-Grundsatzes in Fällen, in denen sich die Voranmeldungszeiträume mit dem gesamten Besteuerungszeitraum überschneiden, nichts geändert.
(nicht amtl.)

 

FG Münster 12.3.2026, 10 K 30/24 G
Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG bei gewerblicher Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

1. Im Rahmen der erweiterten Grundbesitzkürzung kann die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft darstellen, wenn die Mitvermietung einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt und von quantitativ untergeordneter Bedeutung ist. Entscheidend für die Beurteilung sind objektiv-funktionale Kriterien.

2. Die feste bauliche Verbindung der Betriebsvorrichtung mit dem Grundstück stellt lediglich ein Indiz für die Begünstigungsunschädlichkeit eines Nebengeschäfts dar.
(alle nicht amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt