03.08.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 32)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

Bdb. OLG 9.4.2025, 7 W 20/25
Unterscheidungskraft bei Firmenbezeichnung einer eGbR

Bei der Anmeldung einer eGbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister ist gem. § 18 HGB zu beachten, dass die Firmenbezeichnung der Gesellschaft zum einen eine entsprechende Unterscheidungskraft erfordert und zum anderen keine Irreführung zu befürchten ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn sich die Gesellschaft - wie hier - nach ihrer tatsächlichen Anschrift benannt hat.
(nicht amtl.)

 

OLG Dresden 25.11.2025, 4 U 1120/25
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Äußerungen über ehemaligen Arbeitgeber

1. Das Grundrecht auf Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schützt das Interesse des Unternehmens, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltliche unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächte wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werden.

2. Der auf einen unstreitigen Tatsachenkern bezogene Vorwurf, bei der Abwicklung verschiedener Bauvorhaben sei es zu erheblichen Bauzeitenverzögerungen gekommen und die hieran anknüpfende Schlussfolgerung, es liege "wahrscheinlich Insolvenzverschleppung" vor, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.

3. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Bauunternehmen und einem Planungsbüro im Sinne des UWG besteht nicht.
(alle amtl.)

 

EuGH 16.4.2026, C-229/24 - Brännelius
Anforderungen an öffentliche Bekanntheit einer Information

Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission ist dahin auszulegen, dass eine Information nur dann als i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 596/2014 öffentlich bekannt angesehen wird und damit keine "Insiderinformation" im Sinne dieser Bestimmung mehr darstellt, wenn sie gemäß den Modalitäten und unter Beachtung der Anforderungen, die in Art. 17 dieser Verordnung und in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29.6.2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen sind, veröffentlicht worden ist.
(amtl.)

 

BFH 15.1.2026, IV R 25/23
Zur Entgeltlichkeit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils

1. Im Falle einer Rechtsnachfolge ist der Gesamtrechtsnachfolger beizuladen, wenn in der Person des Rechtsvorgängers die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung vorgelegen haben. Als beizuladender Gesamtrechtsnachfolger kommt auch der Fiskalerbe in Betracht.

2. Eine entgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils kann auch vorliegen, wenn die vereinbarte Gegenleistung in der Übernahme einer Verbindlichkeit des Übertragenden durch den Übernehmer besteht.

3. Allein der Umstand, dass ein Zahlungsvorgang auf einem für den Kommanditisten geführten (aktivischen) Fremdkapitalkonto erfasst wird, kann nicht begründen, dass tatsächlich eine entsprechende Forderung besteht. Einer entsprechenden Buchung kommt nur indizielle Bedeutung zu. Sie kann eine (fehlende) schuldrechtliche Abrede der Beteiligten nicht ersetzen.

4. Zahlungen der Gesellschaft an einen Kommanditisten, die zwar mit Zustimmung aller Gesellschafter, aber ohne betriebliche Veranlassung erfolgen, können steuerbilanziell nicht zum Ausweis eines Rückforderungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Kommanditisten führen. Es handelt sich um Entnahmen, die grundsätzlich allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen sind.
(alle amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt