Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 33)
Abgrenzung zwischen zivil- und handelsrechtlichen sowie insolvenzrechtlichen Streitigkeiten
1. Ansprüche einer Aktiengesellschaft gegen den Alleinaktionär auf Zahlung der Einlage auf das von ihm gezeichnetes Aktienkapital, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft begründet wurden, folgen aus den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts und fallen deshalb nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ II.
2. Die Tatsache, dass der Alleinaktionär seiner Zahlungspflicht bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachgekommen ist und es auch keinen Dritten gab, der diese Forderung geltend machen konnte, so dass dies nun dem Insolvenzverwalter zufällt, lässt die Streitigkeit nicht zu einer insolvenzrechtlichen werden.
(alle nicht amtl.)
BFH 19.11.2024, VIII R 10/22
Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft
1. Erscheint es möglich, dass Erträge aus einer stillen Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezogen wurden, muss das FG das Verfahren über den streitigen Einkommensteuerbescheid gem. § 74 FGO aussetzen, bis durch einen - positiven oder negativen - Bescheid entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Unterbleibt dies, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor (vgl. BFH v. 12.4.2021 - VIII R 46/18, BFHE 273, 22).
2. Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zurück, die das Handelsgesetzbuch dem Kommanditisten zuweist, kann nur dann von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis ausgegangen werden, wenn bei Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls die Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Diese Möglichkeit kann sich bei einer stillen Beteiligung an einer GmbH & Co. KG auch aus der Stellung des stillen Gesellschafters als Geschäftsführer der GmbH & Co. KG ergeben.
(alle amtl.)
BFH 24.10.2024, VI R 4/22
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet.
(amtl.)