Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 33)
Zur Löschung einer Firma auf Antrag der Steuerberaterkammer
1. Verstößt die Bestimmung über die Bildung der Firma gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, wird die Gesellschaft aber trotz dieses Mangels im Handelsregister eingetragen, kann das Registergericht das Amtsauflösungsverfahren nach § 399 FamFG betreiben. Dieses Verfahren verdrängt in seinem Anwendungsbereich als speziellere Vorschrift regelmäßig auch das in § 395 FamFG vorgesehene Recht des Registergerichts zur Amtslöschung unzulässiger Eintragungen.
2. Die Firma "STB Wirtschafts- und Steuerwesen ..." ist registerrechtlich nicht zu beanstanden, sie erweckt nicht den Eindruck, dass es sich um eine nach den §§ 53 ff. StBerG anerkannte Steuerberatungsgesellschaft handelt.
(alle amtl.)
OLG München 28.4.2026, 7 AktG 1/26 e
Zulässigkeit des Freigabeantrags trotz fehlender Zustellung der Anfechtungsklage im Zeitpunkt der Antragstellung
1. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Freigabeantrags gem. § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG müssen erst im Zeitpunkt der Entscheidung über den Freigabeantrag und nicht bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung erfüllt sein.
2. Ist bei der Einreichung des Freigabeantrags die Anfechtungsklage noch nicht zugestellt worden, so ist ein Freigabeantrag gem. § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG dennoch zulässig, wenn die Zustellung der Anfechtungsklage an die Antragstellering bis zum Freigabebeschluss erfolgt.
BFH 21.4.2026, IX R 34/24
Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.
LsEnde(amtl.)
BFH 30.7.2025, II R 12/24
Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG
1. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient.
2. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind.
(alle amtl.)