Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 34)
Ertragsteuer bei Ermittlung des Sonderwerts von Unternehmensbeteiligungen; Bagatellgrenze als Ausfluss des Schätzungsermessens
1. Legt im Spruchverfahren die Antragsgegnerin Anschlussbeschwerde ein, so sind auch die Antragsteller als Anschlussbeschwerdegegner am Beschwerdeverfahren beteiligt, die selber keine Beschwerde eingelegt haben.
2. Bei der Ermittlung des Sonderwerts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (Unternehmensbeteiligungen) ist keine typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner in Abzug zu bringen.
3. Die Anwendung einer Bagatellgrenze bei der Bemessung der angemessenen Kompensation ist Ausfluss des § 287 Abs. 2 ZPO innewohnenden Schätzungsermessens. Sie ist nicht zwingend, sondern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts.
(Leits. 1. - 3. amtl.)
4. Zu den Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Unternehmensplanung und zur Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Unternehmensbewertung.
(Leits. 4. nicht amtl.)
Bayerisches LSG 24.9.2024, L 7 BA 104/23
Keine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer bei fehlender Rechtsmacht eines Minderheiten-Gesellschafters auch aufgrund sonstiger Umstände
Verfügt ein Minderheiten-Gesellschafter nicht über eine entsprechende Rechtsmacht, können auch sonstige Umstände wie z.B. Bürgschaften seine Tätigkeit als Geschäftsführer nicht zu einer selbständigen Tätigkeit machen.
(amtl.)
BFH 25.9.2024, II R 36/21
Anwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen im Ausland
1. Die sog. Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei ausländischen Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört.
2. Ob die nach der maßgeblichen ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Rechtsvorgänge einer nach § 6a GrEStG begünstigten Umwandlung entsprechen, hat das FG anhand des dafür maßgebenden ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln. Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass die Vorentscheidung auf der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts beruht.
3. § 1 Abs. 3 GrEStG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.2.2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. EU L 2008/46, S. 11).
4. Die Nichtanwendung des § 6a GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf eine ausländische Gesellschaft verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV). Es liegt auch keine gegen EU Recht verstoßende Beihilfe vor (Art. 107 Abs. 1 AEUV).
(alle amtl.)