Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 34)
Wurde gegen einen eingetragenen Geschäftsführer ein uneingeschränktes zivilgerichtliches Tätigkeitsverbot von ungewisser Dauer ausgesprochen, so erlischt für die Geltungsdauer des Verbots seine Vertretungsmacht
1. Ist die Ablehnung der Aussetzung nach § 21 FamFG Gegenstand der Endentscheidung, kann die Überprüfung derselben innerhalb des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung, also im Rahmen der Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG erfolgen.
2. Ist gegen einen eingetragenen Geschäftsführer ein uneingeschränktes zivilgerichtliches Tätigkeitsverbot von ungewisser Dauer ausgesprochen worden, so erlischt für die Geltungsdauer des Verbots seine Vertretungsmacht. Seine Eintragung im Handelsregister ist deshalb grundsätzlich von Amts wegen zu löschen.
3. Dem vorläufigen Tätigkeitsverbot des Geschäftsführers kann in einem solchen Fall nicht durch die Eintragung einer entsprechenden Einschränkung im Handelsregister begegnet werden. Damit mit der Löschung von Amts wegen ein weitergehendes rechtliches Mittel zur Verfügung steht, besteht für die Eintragung eines bloßen Zusatzes im Handelsregister kein Rechtsschutzbedürfnis.
(alle amtl.)
OLG Hamburg 18.9.2025, 11 U 156/24
Ausländischer gemeinsamer Vertreter im Schuldverschreibungsrecht
Für die Frage, ob ein gemeinsamer Vertreter im Ausland ansässig sein kann, macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Gläubigerversammlung mehrheitlich einen ausländischen Vertreter wählt oder ob sie gezwungen wird, über die Abberufung eines ausländischen Vertreters zu entscheiden, obwohl sie einen inländischen gewählt hatte.
(nicht amtl.)
BFH 8.10.2025, II R 33/23
Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft
Der nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund der Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Einbringende nicht innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt war.
(amtl.)