25.08.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 35)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

EuGH 13.2.2025, C-383/23
Höchstbetrag einer Geldbuße für Unternehmen bei Datenschutzrechtsverstößen; Unternehmensbegriff

Art. 83 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit dem 150. Erwägungsgrund dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Unternehmen" im Sinne dieser Vorschriften dem Begriff "Unternehmen" i.S.d. Art. 101 und 102 AEUV entspricht, so dass der Höchstbetrag einer Geldbuße, die gegen einen Verantwortlichen für personenbezogene Daten, der ein Unternehmen ist oder einem Unternehmen angehört, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung 2016/679 verhängt wird, auf der Grundlage eines Prozentsatzes des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens bestimmt wird. Der Begriff "Unternehmen" ist auch zu berücksichtigen, um die tatsächliche oder materielle Leistungsfähigkeit des Adressaten der Geldbuße zu beurteilen und so zu überprüfen, ob die Geldbuße sowohl wirksam und verhältnismäßig als auch abschreckend ist.
(amtl.)

 

KG 20.2.2025, 22 W 59/24
Gesellschafterstellung eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit in eGbR nur bei Eintragung im Vereinsregister

Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gilt die Regelung in § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend. Sie können daher nur dann Gesellschafter einer eGbR sein, wenn sie sich in das Vereinsregister eintragen lassen.
Die fehlende Eintragung eines Gesellschafters einer eGbR in das Vereinsregister kann durch eine Zwischenverfügung beanstandet werden.
(amtl.)

 

BFH 25.9.2024, II R 46/22
Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Kommanditanteilen in erst kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbHs

1. Der nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kommanditgesellschaft aufgrund einer Einbringung der Anteile der Kommanditisten an dieser Gesellschaft in eine Vorrats-GmbH kann nach § 6a Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sein.

2. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG, dass der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist kann in diesem Fall nicht verzichtet werden.
(alle amtl.)

Verlag Dr. Otto Schmidt