Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 36)
Einziehung der Verkaufserlöse; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
1. Nach dem im Einziehungsrecht geltenden Bruttoprinzip sind bei der Einziehung der Verkaufserlöse im Fall handelsgestützter Marktmanipulationen keine Aufwendungen gem. § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abzuziehen.
2. §§ 16, 17 StGB finden auf § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 StGB keine unmittelbare Anwendung.
3. Die dem Täter aus der handelsgestützten Marktmanipulation zugeflossenen Finanzinstrumente sind keine Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1 StGB a.F., sondern Taterträge nach § 73 Abs. 1 Var. 1 StGB.
(alle nicht amtl.)
KG 2.3.2026, 22 W 49/25
Kein Verstoß einer UG gegen Unterscheidungsgebot, wenn Firma zwar hinsichtl. Rechtsformzusatz und Gegenstandsangabe mit anderer Firma übereinstimmt, sich aber phonetisch erheblich unterscheidet
1. Die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG gegen eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG beginnt erst dann zu laufen, wenn er unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG bekannt gegeben worden ist.
2. Die Firma einer Unternehmergesellschaft verstößt nicht gegen das Unterscheidungsgebot nach § 30 Abs. 1 HGB, wenn diese zwar mit Rechtsformzusatz und Gegenstandsangabe mit einer anderen Firma übereinstimmt und auch eine ähnliche Schreibweise ausweist, sich aber phonetisch erheblich unterscheidet.
(alle amtl.)
BFH 25.3.2026, II R 17/23
Steuerliche Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzuzurechnen.
(amtl.)
BFH 5.11.2025, II R 9/23
Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
1. Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt - unter den weiteren Voraussetzungen der Norm - den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG.
2. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist nicht entsprechend anwendbar.
(alle amtl.)