08.09.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 37)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 28.7.2025, II ZR 154/23
Berücksichtigung eines Bestätigungsbeschlusses im Revisionsverfahren; Verlegung eines Verkündungstermins

1. Ein Verkündungstermin kann gem. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgehoben oder verlegt werden, wenn besonders gewichtige Umstände gegeben sind, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern.

2. Ein während des Revisionsverfahrens gefasster Beschluss über die Bestätigung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann im Einzelfall im Revisionsverfahren Berücksichtigung finden.

3. Die Behauptung, ein Bestätigungsbeschluss habe dazu geführt, dass die Anfechtung gem. § 244 Satz 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden könne, ist ein Verteidigungsmittel gem. § 296a Satz 1 ZPO, das nach § 555 Abs. 1 ZPO auch im Revisionsverfahren präkludiert sein kann.

4. Mit der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses besteht für die Gesellschaft Anlass, eigenverantwortlich zu prüfen, ob die durch die Anfechtung hervorgerufene Schwebelage durch einen Bestätigungsbeschluss beendet wird. § 244 Satz 1 AktG eröffnet zwar die Möglichkeit, durch den Beschluss auf den über den Ausgangsbeschluss anhängigen Anfechtungsrechtsstreit Einfluss zu nehmen, begründet aber keinen prozessualen Anspruch, die Entscheidung in diesem Rechtsstreit hinauszuschieben, bis die Hauptversammlung den angefochtenen Beschluss bestätigt hat.

5. Ein noch zu fassender Bestätigungsbeschluss ist keine Tatsache, die einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 6, 7 ZPO bilden kann.

6. Kann ein Bestätigungsbeschluss aus prozessualen Gründen keine Bedeutung mehr erlangen, kommt eine Verfahrensaussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 8.4.2025, IX R 32/23
Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG erfordert Mehrheitsbeteiligung an Auslandsgesellschaft

Die unilaterale Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG ("Switch-over"-Klausel) ist gesellschaftsbezogen auszulegen und findet nur Anwendung, wenn der Steuerinländer mehrheitlich an der Personengesellschaft, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.9.2014, BStBl. I 2014, 1258, Tz. 4.1.1.2.2 und vom 22.12.2023, BStBl. I 2023, Sondernummer 1/2023, 2, Rz. 1002).
(nicht amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt