14.09.2026

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 38)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 16.1.2026, 14 W 31/25
Keine gerichtliche Bestellung des Sonderprüfers bei bloßer Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr

1. Dem Antrag einer Aktionärsminderheit auf Bestellung eines Sonderprüfers ist nicht schon dann stattzugeben, wenn etwaige Pflichtverletzungen nur möglich sind; es ist vielmehr zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorliegen erforderlich. Insoweit bedarf es grundsätzlich positiver Tatsachen; es genügt nicht, wenn ein Antragsteller lediglich auf ihm unklare oder nicht nachvollziehbare Umstände verweist.

2. Muss der Vorstand bei einer Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen beantworten, genügen (vertretbare) Zweifel der richtigen Auslegung nicht zur Annahme von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung i.S.d. § 142 Abs. 2 AktG. Das gilt auch im Hinblick auf die in § 93 Abs. 3 AktG genannten Pflichtverletzungen, die grundsätzlich grobe Verstöße indizieren sollen.
(alle nicht amtl.)

 

LG München I 2.10.2025, 6 S 5046/25
Anspruch auf Auskunft über Mitgläubiger einer Schuldverschreibung gegenüber gemeinsamem Vertreter

1. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft das Recht hat, seine Vertragspartner (also Mitgesellschafter) zu kennen, ist auf den Fall der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem gemeinsamen Vertreter auf Auskunft über die Mitgläubiger einer Schuldverschreibung zu übertragen.

2. Der Anleihegläubiger hat nur einen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten von Mitanleihegläubigern, über die der gemeinsame Vertreter verfügt. Den Vertreter trifft aber keine vorgelagerte Kenntnisverschaffungspflicht hinsichtlich der entsprechendem Daten der Mitanleihegläubiger.
(alle nicht amtl.)

 

OGH Österreich 30.6.2026 - 6 Ob 116/25i
Bei österreichischer GmbH & Co. KG mit deutscher Komplementärin und Verwaltungssitz in Deutschland erfolgt die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts nach der Gründungstheorie

1. Bei einer österreichischen GmbH & Co. KG mit deutscher Komplementärin und Verwaltungssitz in Deutschland erfolgt die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts nach der Gründungstheorie.

2. Der für das Gesellschaftsstatut auf den Verwaltungssitz abstellende § 10 öIPRG ist im Fall einer Sitzaufspaltung mit Verwaltungssitz im EU/EWR-Raum aufgrund einer teleologischen Reduktion - in inhaltlicher Übereinstimmung mit der MoPeG-Regelung des § 706 BGB - nicht anwendbar.

3. Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für eine Beschlussmängelstreitigkeit der österreichischen GmbH & Co. KG mit Verwaltungssitz in Deutschland ergibt sich aus Art. 24 Nr. 2 EuGVVO. Der Gesellschaftssitz i.S.d. Art. 24 Nr. 2 Satz 1 EuGVVO ist gem. Art. 24 Nr. 2 Satz 2 EuGVVO nach nationalem Kollisionsrecht und damit nach der Gründungstheorie zu bestimmen.

4. Eine Beschlussmängelstreitigkeit i.S.d. Art. 24 Nr. 2 Satz 1 EuGVVO ist - im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen "Hasset und Doherty" und "Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)/JPMorgan" - nur dann gegeben, wenn das Klagebegehren einen ausreichend engen Sachzusammenhang mit der Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses aufweist.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 25.6.2025, X R 23/22
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan

Zahlungen aus einem pension plan nach Section 401(k) des US amerikanischen Internal Revenue Codes sind, soweit sie vor dem 1.1.2025 erfolgt sind, aufgrund der Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland mit den in § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Durchführungswegen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG zu versteuern.
(amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt