Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 39)
Geschäftswertbemessung bei Beschlüssen über Zustimmung zu Unternehmensverträgen
1. Beurkundungsgegenstand nach § 86 GNotKG ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Einzunehmen ist eine kostenrechtliche, nicht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.
2. Beschlüsse über die Kündigung des Beherrschungsvertrags, über die Änderung des Beherrschungsvertrags und über die Änderung des in Folge der Änderung und Aufhebung des Beherrschungsvertrags selbständig fortbestehenden Gewinnabführungsvertrags sind kostenrechtlich als drei eigenständige Beurkundungsgegenstände zu behandeln.
(alle nicht amtl.)
EuGH 13.5.2026, C-225/25, ECLI:EU:C:2026:401
Kein freiwilliges Übernahmeangebot des bereits kontrollierenden Bieters
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 betreffend Übernahmeangebote ist dahin auszulegen, dass ein an die Inhaber der Wertpapiere einer Gesellschaft gerichtetes Angebot zum Erwerb eines Teils oder aller dieser Wertpapiere kein freiwilliges Angebot darstellt, das unter den Begriff "Übernahmeangebot" im Sinne dieser Vorschrift fällt, wenn es durch einen Bieter abgegeben wird, der bereits die Kontrolle über die Zielgesellschaft innehat.
(amtl.)
OGH Österreich 13.8.2025, 6 Ob 29/24v
Keine Passivlegitimation der nicht klagenden Gesellschafter als notwendige Streitgenossen im Beschlussmängelrechtsstreit der österr. Kommanditgesellschaft
1. Im Beschlussmängelrechtsstreit der österreichischen Kommanditgesellschaft sind die nicht klagenden Gesellschafter als notwendige Streitgenossen passivlegitimiert.
2. Eine abweichende Passivlegitimation der Kommanditgesellschaft kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht mit einer Bindungswirkung im Sinne einer Rechtskrafterstreckung gegenüber den nicht am Verfahren beteiligten Mitgesellschaftern begründet werden.
(alle nicht amtl.)
BFH 22.10.2025, II R 5/22
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
(amtl.)